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Sauer, SGB II § 21 Mehrbedarfe

Franz-Josef Sauer
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1 Allgemeines

 

Rz. 1

Die Vorschrift trat mit Art. 1 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) am 1.1.2005 (Art. 61 Abs. 1 des genannten Gesetzes) in Kraft und wurde seitdem mehrfach geändert. Zuletzt wurden durch das Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe und zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie weiterer Gesetze v. 9.12.2020 (BGBl. I S. 2855) die Abs. 2, 6 und 7 mit Wirkung zum 1.1.2021 geändert, Abs. 6a eingefügt und Abs. 4 mit Wirkung zum 1.1.2020 geändert.

 

Rz. 2

Die Vorschrift regelt die Bedarfsfälle, bei denen ein Mehrbedarf beim Lebensunterhalt anerkannt wird, weil die Leistung für den Regelbedarf im Wesentlichen nur Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat und Bedarfe des täglichen Lebens und im durchschnittlichen Umfang abdeckt. Es handelt sich um typisierte Bedarfe, die den Zugang zu Leistungen für Mehrbedarf eröffnen. Bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen besteht (abgesehen von Abs. 4 Satz 2) ein Rechtsanspruch auf den Mehrbedarf, ein Ermessen hierüber steht den Jobcentern nicht zu. Die Bedarfe resultieren aus besonderen Lebenslagen wie z. B. Schwangerschaft, Alleinerziehung usw., sie können durchaus schon teilweise, aber eben nicht ausreichend in den Leistungen für den Regelbedarf enthalten sein. Die Vorschrift wurde durch die Bürgergeld-Gesetzgebung zum 1.1.2023 und 1.7.2023 nicht verändert. Ein Mehrbedarf kann nicht isoliert geltend gemacht werden, sondern ist im Zusammenhang mit der laufenden Leistungsbewilligung zu prüfen. Das gilt auch in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (Bay. LSG, Beschluss v. 10.3.2014, L 16 AS 157/14 B ER). Mehrbedarfe werden jedenfalls insoweit bei pauschaler Betrachtungsweise nicht vom Regelbedarf nach § 20 abgedeckt (Abs. 2 bis 5), sie sind der Höhe nach mei...

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