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Sauer, SGB II § 21 Mehrbedarfe / 2.7 Aufwendungen zur Anschaffung oder Ausleihe von Schulbüchern (Abs. 6a)

Franz-Josef Sauer
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Rz. 87

Mit Wirkung zum 1.1.2021 wurde Abs. 6a in das SGB II eingefügt. Nach dieser Vorschrift sind Aufwendungen zur Anschaffung oder Ausleihe von Schulbüchern oder gleichstehenden Arbeitsheften als Mehrbedarf anzuerkennen, wenn und soweit sie als für Schüler aufgrund der jeweiligen schulrechtlichen Bestimmungen oder schulischen Vorgaben entstehen. Dieser gesetzgeberischen Entscheidung war Rechtsprechung insbesondere des LSG Niedersachsen-Bremen und des BSG vorausgegangen.

 

Rz. 87a

Das LSG Niedersachsen hat mit Urteil v. 11.12.2017 (L 11 AS 1503/15) Anschaffungskosten für Schulbücher anerkannt (214,40 EUR für die 11. Klasse des Gymnasiums). Schulbuchkosten sind zwar ein besonderer, jedoch kein laufender Bedarf i. S. v. Abs. 6. Es handelt sich demnach um eine planwidrige Regelungslücke, dass für durch Lernmittelfreiheit nicht abgedeckte Schulbuchkosten im Gesamtgefüge des SGB II keine auskömmlichen Leistungen vorgesehen sind. Diese planwidrige Regelungslücke ist durch eine analoge Anwendung des Abs. 6 zu schließen, soweit der Bedarf im Einzelfall unabweisbar ist. Die Kosten für Schulbücher sind dem LSG zufolge ausweislich der Gesetzesbegründung nicht von der Pauschale nach § 28 Abs. 3 umfasst (unter Hinweis auf BT-Drs. 17/3404 S. 104 u. a.). Stattdessen sollen die Kosten für Schulbücher durch die monatlichen Regelbedarfe abgedeckt sein (vgl. Gesetzesbegründung BT-Drs. 17/3404 S. 104). Obwohl der Gesetzgeber die Schulbuchkosten im Regelbedarf verortet, deckt der Regelbedarf diese Kosten allerdings für das LSG offensichtlich bzw. evident nicht ausreichend ab. Das BSG hat die Anwendung des § 73 SGB XII bei Schulbüchern abgelehnt. Soweit der Gesetzgeber zur Rechtslage ab 2011 entgegen seinem eigenen Anspruch die Kosten für Schulbücher nicht ausreichend im Regelbedarf erfasst hat, k...

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