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Sauer, SGB II § 20 Regelbedarf zur Sicherung des Lebensu ... / 2.5 Sonstiges

Franz-Josef Sauer
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Rz. 301

Eine Verbindung der Regelbedarfe zu den steuerlichen Grundfreibeträgen kann nicht hergestellt werden (vgl. BT-Drs. 16/7999). Mit der gesetzgeberischen Konzeption des Regelbedarfs als pauschalierter Leistung korrespondieren die Freibeträge des § 12. Dem Leistungsberechtigten soll es ermöglicht werden, aus dem Regelbedarf Rücklagen für größere Anschaffungen zu bilden (BSG, Urteil v. 12.10.2017, B 4 AS 19/16 R).

 

Rz. 301a

Leistungsbescheide nach dem SGB II sind durch das Jobcenter nur für ein Jahr rückwirkend zu überprüfen und ggf. zu korrigieren (vgl. § 40 Abs. 1 SGB II, § 44 SGB X), im Übrigen sind die Ansprüche des Leistungsberechtigten verfallen (BSG, Urteil v. 12.10.2016, B 4 AS 37/15 R). Insoweit muss das Jobcenter auch nicht mehr prüfen, ob die Ausgangsbescheide zurückgenommen werden könnten oder müssten.

 

Rz. 301b

Nach Auffassung des SG Mainz erbringt ein Jobcenter nur dann mit erfüllender Wirkung Leistungen zum Lebensunterhalt, wenn die Zahlung auf das vom Leistungsberechtigten bestimmte Konto vorgenommen wird. Anderweitige Auszahlungen hätten demnach keine Tilgungswirkung. Ein Betreuer hatte die Zahlung für den Leistungsberechtigten auf ein bestimmtes Konto verlangt, die Zahlung wurde jedoch auf Wunsch des Leistungsberechtigten direkt per Scheck an den Leistungsberechtigten ausgeführt. Daher wurde das Jobcenter zur erneuten Zahlung verpflichtet.

 

Rz. 302

Auch Geldleistungen nach dem SGB II sind gemäß § 44 SGB I zu verzinsen. Steuerfinanzierte Leistungen sind nicht von der Verzinsungspflicht auszunehmen (SG Potsdam, Urteil v. 29.1.2016, S 39 AS 2906/14).

 

Rz. 303

Vorläufige Leistungen zum Lebensunterhalt sind dem Antragsteller zuzusprechen, wenn in Verfahren zum einstweiligen Rechtsschutz der Anordnungsanspruch nicht endgültig geklärt werden kann und es sich um ex...

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