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Sauer, SGB II § 11b Absetzbeträge / 2.8 Absetzung bei Ausbildungsförderung und Freiwilligendienst

Franz-Josef Sauer
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Rz. 86

Abs. 2 Satz 5 a. F. sah aus Gründen der Vereinfachung und der Gleichbehandlung einen Grundabsetzbetrag von 100,00 EUR wie beim Erwerbseinkommen auch bei den Leistungen der Ausbildungsförderung vor. Damit wurden die Ausgaben nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 5 pauschaliert. Geringere tatsächliche Ausgaben für diese Posten veränderten an der Höhe des Grundabsetzbetrages nichts. Die Aufwendungen durften aber nicht mehrfach abgesetzt werden. Das ergab sich aus der Einschränkung des Abs. 2 Satz 5 a. F., dass die Absetzung nicht bereits nach Abs. 2 Satz 1 bis 3 a. F. erfolgt sein darf. Eine Differenzbetrachtung fand nicht statt. Abs. 2 Satz 5 a. F. ist mit Wirkung zum 1.7.2023 aufgehoben worden, nachdem die Regelungen in Abs. 2b integriert worden sind.

 

Rz. 86a

Höhere Ausgaben für die Positionen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 5 können abgesetzt werden, wenn sie nachgewiesen werden. Anders als nach Abs. 2 Satz 3 a. F. ist es nicht erforderlich, dass das Einkommen von bestimmter Mindesthöhe ist.

 

Rz. 86b

Vom Taschengeld nach § 2 Nr. 4 Bundesfreiwilligendienstgesetz bzw. § 2 Abs. 1 Nr. 4 Jugendfreiwilligendienstegesetz (Korrektur zum 1.7.2021 durch das Teilhabestärkungsgesetz), das ein Teilnehmer an einem Bundesfreiwilligendienst oder einem Jugendfreiwilligendienst erhält, war seit dem 1.8.2016 nach Abs. 2 Satz 6 a. F. (zuvor § 1 Abs. 7 Bürgergeld-V) nicht der Absetzbetrag nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 5 für private Versicherungen, geförderte Altersvorsorge sowie tätigkeitsbezogene Ausgaben ("Werbungskosten") oder der Grundabsetzbetrag für diese Ausgaben, sondern an dessen Stelle ein Betrag von insgesamt 250,00 EUR monatlich (seit dem 1.1.2013 200,00 EUR, zuvor 175,00 EUR) in Abzug zu bringen (so auch SG Dresden, Urteil v. 27.8.2013, S 49 AS 2681/12 zu § 1 Abs. 7 Bürgergeld-V a. F.). Die Regelung wurde mit Wirkung zum 1.7.2023 aufgehoben und verbessert nach Abs. 2b Satz 1 Nr. 3 überführt. Die Beträge waren nicht zu kumulieren. § 2 Abs. 1 Nr. 4 Jugendfreiwilligendienstegesetz erfasst Personen im Freiwilligendienst, die für den freiwilligen Dienst nur unentgeltliche Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung sowie ein angemessenes Taschengeld erhalten dürfen oder anstelle von unentgeltlicher Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung entsprechende Geldersatzleistungen sowie ein angemessenes Taschengeld erhalten dürfen. Angemessen ist ein Taschengeld, wenn es 6 % der in der allgemeinen Rentenversicherung geltenden Beitragsbemessungsgrenze nicht übersteigt. Bei einem freiwilligen Dienst vergleichbar einer Teilzeitbeschäftigung war dieser Prozentsatz zu kürzen.

Der Absetzbetrag setzte sich schon im Rahmen des § 1 Abs. 7 Bürgergeld-V a. F. aus einem freigestellten Anteil i. H. v. 60,00 EUR und einem Freibetrag für notwendige Ausgaben i. H. v. 140,00 EUR zusammen. Diese Differenzierung nimmt das Gesetz nicht vor, sondern verweist allein auf den Grundabsetzbetrag von 100,00 EUR, der durch Abs. 2 Satz 6 a. F. durch 250,00 EUR ersetzt wurde. Wenn die betreffende Person höhere Ausgaben als 140,00 EUR hatte, konnten diese Ausgaben in der nachgewiesenen Höhe abgesetzt werden. Der Freibetrag setzte sich in einem solchen Fall aus den nachgewiesenen Ausgaben sowie den freigestellten Anteil von 60,00 EUR zusammen. Der Betrag von 250,00 EUR mtl. stimmte mit der Ehrenamtspauschale nicht nur zufällig überein. Bei Zusammentreffen von Erwerbstätigkeit und Bundesfreiwilligendienst waren Absetzbeträge für jede Tätigkeit gesondert in Abzug zu bringen, der erhöhte Freibetrag nach Abs. 2 Satz 6 a. F. bildete dem LSG Thüringen zufolge die Obergrenze (LSG Thüringen, Urteil v. 23.9.2015, L 4 AS 17/15). Der Teil von 100,00 EUR, der dem Grundabsetzbetrag entsprach, wurde dann bereits bei der Erwerbstätigkeit abgesetzt, für das Taschengeld verblieb dann nur noch ein Restbetrag von 100,00 EUR. Betrug das Erwerbseinkommen weniger als 100,00 EUR, durfte der nicht in Anspruch genommene Grundabsetzbetrag vom Taschengeld abgesetzt werden.

 

Rz. 86c

Die Rechtsprechung hat bestätigt, dass Personen im Freiwilligendienst, die aufstockend Bürgergeld beziehen, nicht besser gestellt werden dürfen als die Personen im Freiwilligendienst, die daneben noch erwerbstätig mit geringem Einkommen sind und deshalb auch noch Bürgergeld in Anspruch nehmen müssen (BSG, Urteil v. 26.7.2016, B 4 AS 54/15 R). Ein weiterer Freibetrag nach Abs. 3, wie er für Erwerbstätige vorgesehen ist, durfte auf das Taschengeld aus einem Bundesfreiwilligendienst oder Jugendfreiwilligendienst nicht gewährt werden, weil es sich dabei nicht um Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit handelt (LSG Thüringen, Urteil v. 23.9.2015, L 4 AS 17/15, a. A. SG Dresden, Urteil v. 27.8.2013, S 49 AS 2681/12). Der Dienst wird ohne Erwerbsabsicht auf freiwilliger Basis im Rahmen eines sozialen Engagements ausgeübt. Das Taschengeld ist kein Arbeitslohn, sondern ein pauschaler Ausgleich für Aufwendungen zuzüglich eines Anerkennungsanteils. Dies rechtfertigte es, einen zusätzlichen Erwerbstätigenfreibetrag nicht vorzusehen.

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