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Sauer, SGB II § 11b Absetzbeträge / 2.10 Zusätzliche Erwerbstätigkeit von Schülern, Studenten, Freiwilligen und Auszubildenden (Abs. 2b)

Franz-Josef Sauer
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Rz. 86k

Mit Abs. 2b Satz 1 Nr. 1 und 2 werden junge Menschen in förderungsfähiger Ausbildung nach dem BAföG oder in förderungsfähiger klassischer Berufsausbildung (§ 57 Abs. 1 SGB III), berufsvorbereitender Maßnahme (§ 51 SGB III) bzw. Einstiegsqualifizierung (§ 54a SGB III) mit einem Absetzbetrag von monatlich 520,00 EUR ab 1.7.2023 bzw. 538,00 EUR ab 1.1.2024 (§ 8 Abs. 1a SGB IV) belohnt, wenn sie daneben noch einer Erwerbstätigkeit nachgehen.

 

Rz. 86l

Abs. 2b Satz 1 Nr. 3 wurde auf Vorschlag des 11. Ausschusses beschlossen und sieht den Absetzbetrag von 520,00 EUR monatlich, ab 1.1.2024 von 538,00 EUR bzw. ab 1.1.2025 von 556,00 EUR auch für Freiwillige nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder dem Jugendfreiwilligendienstegesetz vor. Wie bei den anderen Sachverhalten nach Abs. 2b Satz 1 ist auch hier Voraussetzung, das der Dienstleistende noch keine 25 Jahre alt ist.

 

Rz. 86m

Mit Abs. 2b Satz 1 Nr. 4 werden Schüler mit einem Absetzbetrag von monatlich 520,00 EUR in 2023 und monatlich 538,00 EUR ab 1.1.2024 sowie 556,00 EUR ab 1.1.2025 (§ 8 SGB IV) belohnt, wenn sie neben dem Besuch einer allgemein- oder berufsbildenden Schule und außerhalb der Schulferien noch einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Für Ferienarbeit dieser Schüler gilt bereits § 11a Abs. 7, vgl. für das 1. Halbjahr 2023 auch § 1 Abs. 1 Nr. 16 Bürgergeld-V, aufgrund Zeitablaufs mit Wirkung zum 1.1.2024 aufgehoben).

 

Rz. 86n

Abs. 2b Satz 1 begrenzt den Personenkreis, für den ein Absetzbetrag von 520,00 EUR in 2023 und von 538,00 EUR ab 1.1.2024 sowie 556,00 EUR ab 1.1.2025 möglich ist, auf junge Menschen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die Altersgrenze bezieht sich auf die Zeit der Erwerbstätigkeit. Als solche gilt der Dienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz und dem Jugendfreiwilligendienstegesetz bei der Anwendung des Abs. 2b Satz 1 Nr. 3 auch (vgl. Abs. 2b Satz 2 i. d. F. des Gesetzes zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts). Dagegen dürfte es unschädlich sein, wenn die zuletzt vor Vollendung des 25. Lebensjahres ausgeübte Erwerbstätigkeit erst nach Überschreiten der Altersgrenze vergütet und damit Einkommen i. S. d. § 11 wird.

 

Rz. 86o

Die Erhöhung der Freibeträge für Schüler, Studierende und Auszubildende entspricht den Anforderungen der Lebenswirklichkeit. Kindern und Jugendlichen werden günstigere finanzielle Möglichkeiten eingeräumt, um z. B. längerfristige, auch vergleichsweise teure Entwicklungen vollziehen zu können, z. B. den Erwerb des Führerscheins. Andererseits wird ein Anreiz dafür gesetzt, die (begonnene) Erwerbstätigkeit fortzusetzen und auszubauen, z. B. auch eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung. Die Regelung umfasst nach dem Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages gegenüber dem Gesetzentwurf der Bundesregierung auch junge Menschen für längstens die ersten 3 Monate nach Ende der Schulausbildung an einer allgemeinbildenden Schule. Diese Jugendlichen können so auch in der Übergangszeit nach dem Schulabschluss, die sie insbesondere vor Aufnahme einer Berufsausbildung oder eines Studiums zu überbrücken haben, noch für 3 weitere Monate den höheren Betrag von ihrem Einkommen aus Erwerbstätigkeit absetzen, was ihnen einen größeren finanziellen Spielraum ermöglicht. Der erhöhte Absetzbetrag gilt bis zum Ablauf des 3. Monats nach Ende der Schulausbildung. Bei Schülern berufsbildender Schulen ist hingegen nach der Ausschussbegründung nach Abschluss der Ausbildung eine unmittelbare Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu erwarten, sodass hier keine befristete Weitergeltung des besonderen Absetzbetrages für Schüler erforderlich ist.

 

Rz. 86p

Die Einbeziehung der Freiwilligen im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens beruht darauf, dass dieser Personenkreis mit dem Freibetrag von 250,00 EUR monatlich mit einem Betrag unter dem Taschengeld bedacht wurde. Nicht bedacht hat der Gesetzgeber des Bürgergeldes, dass die frühere Vergünstigung des Abs. 2 Satz 6 a. F. durch dessen Streichung für den Personenkreis vollständig entfallen ist, der das 25. Lebensjahr bereits vollendet hat, weil er von Abs. 2b Satz 1 Nr. 3 nicht erfasst wird und Abs. 2 Satz 6 a. F. durch das Bürgergeld-Gesetz aufgehoben wurde. Für diesen Personenkreis ist mit Wirkung zum 1.7.2023 Abs. 2b Satz 2 und 3 eingefügt worden. Damit ist sichergestellt, dass dem Personenkreis der Dienstleistenden ab 25 Jahren auch über den 30.6.2023 hinaus ein Freibetrag in Höhe von 250,00 EUR mtl. eingeräumt wird.

 

Rz. 86q

Mit 520,00 EUR monatlich wurde zunächst ein Absetzbetrag in fixierter Höhe festgelegt, der sich an der Geringfügigkeitsgrenze (vgl. § 8 SGB IV) orientierte, derjenigen, die seit dem 1.10.2022 gilt, sogar exakt entspricht. Jede Veränderung der Geringfügigkeitsgrenze, hervorgerufen durch eine Anpassung des Mindestlohnes nach dem Mindestlohngesetz, voraussichtlich wieder ab 1.1.2024, machte eine Anpassung des Betrages durch eine Gesetzesänderung erforderlich, wenn das Absetzniveau beibehalten werden soll. Eine konkrete Bezugnahme auf die jeweilige Geringf...

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