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Sauer, SGB II § 11a Nicht zu berücksichtigendes Einkommen / 2.14 Grundrente

Franz-Josef Sauer
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Rz. 99c

Die Grundrente ist systemisch Einkommen i. S. v. § 11. Auf die Grundrente wird jedoch ein Freibetrag nach Maßgabe des § 11b Abs. 2a i. V. m. § 82a SGB XII gewährt. Bei der Grundrente handelt es sich um eine Altersrente, auf die ein Grundrentenzuschlag zu gewähren sein kann. Ob die Voraussetzungen dafür vorliegen, entscheidet die Deutsche Rentenversicherung bei der Prüfung einer beantragten Altersrente. Die Jobcenter haben aufgrund der ihnen vorliegenden Unterlagen regelmäßig auch keine Erkenntnisse über solche Sachverhalte. Schon deshalb ist ein möglicher Zuschlag bei der Prüfung unbeachtlich, ob Leistungsberechtigte auf eine vorgezogene Altersrente nach der Verordnung zur Vermeidung unbilliger Härten durch Inanspruchnahme einer vorgezogenen Altersrente (UnbilligkeitsV) zu verweisen sind. Maßstab ist im Übrigen die monatlich zu erwartende Regelaltersrente. Der Zuschlag ist nicht Bestandteil der Regelaltersrente und dementsprechend auch nicht zu berücksichtigen.

Der Freibetrag auf die Grundrente wurde zum 1.1.2021 eingeführt. Er wird gewährt, wenn mindestens 33 Jahre an Grundrentenzeiten oder vergleichbare Zeiten in verpflichtenden Alterssicherungssystemen erworben worden sind und gleichwohl Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II vorliegt. Ziel des Freibetrages ist es, dass Personen, die mindestens 33 Jahre an Grundrentenzeiten zurückgelegt haben, mehr Geld zur Verfügung steht als der aktuelle Grundsicherungsbedarf beträgt. Durch die Freistellung wird weniger Einkommen bei der Berechnung der Leistungen nach dem SGB II mit der Folge berücksichtigt, dass sich der Auszahlungsbetrag um den Freibetrag erhöht. Es ist auch möglich, dass durch den Freibetrag ein Anspruch auf Grundsicherungsleistungen überhaupt erst entsteht, der Freibetrag also bedarfsauslösende Wirkung hat. D...

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