Rz. 81
Selbständig tätige Antragsteller haben Angaben zum voraussichtlichen Einkommen im Bewilligungszeitraum zu machen und damit ihren Mitwirkungsobliegenheiten zu genügen (BSG, Urteil v. 28.3.2013, B 4 AS 42/12 R). Andererseits sind die Jobcenter gehalten, schon während des Bewilligungszeitraumes die vorläufige Bewilligung abzuändern (vgl. aber § 41a Abs. 3).
Rz. 81a
Auch nach der Einführung von § 41a bleibt für die grundsätzliche Bestimmung des Einkommens Selbständiger § 3 Abs. 4 GrusiGV anwendbar und maßgeblich. § 41a Abs. 2 wird von § 3 Abs. 4 GrusiGV in einem Bereich flankiert, in dem dieser selbst keine eigene Regelung trifft. Die Gewinnermittlung für Selbständige ist weiterhin ausschließlich in § 3 GrusiGV geregelt (SG Berlin, Urteil v. 20.1.2021, S 123 AS 13858/17). Vom 1.2.2021 bis 31.12.2023 galt dabei ein § 3 Abs. 1a GrusiGV, nach dem abweichend von § 3 Abs. 1 Satz 2 GrusiGV die pauschalierten Betriebskostenzuschüsse, die aufgrund des Förderelements "Neustarthilfe" des Bundesprogramms Überbrückungshilfe III gezahlt wurden, nicht zu den Betriebseinnahmen zählten.
Mit Gesamteinkommen im Bewilligungszeitraum sind die nach den Regelungen der §§ 11, 11a i. V. m. der GrusiGV im Bewilligungszeitraum grundsätzlich zu berücksichtigenden Einnahmen gemeint (SG Braunschweig, Urteil v. 18.1.2021, S 52 AS 1405/19).
Rz. 82
Einnahmen aus mehreren selbständigen Tätigkeiten sind einheitlich zu berechnen, auch wenn es sich um verschiedene Tätigkeiten handelt (SG Duisburg, Urteil v. 28.4.2014, S 49 AS 617/10). Das SG sieht hierbei einen horizontalen Verlustausgleich als zulässig an, anders jedoch das BSG: Im SGB II erfolge keine Saldierung von Einnahmen und Verlusten aus mehreren Gewerbebetrieben. § 3 GrusiGV erlaube nur den Ausgleich von Einnahmen und Ausgaben, die der Einkommensb...