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Sauer, SGB IX § 99 Leistungsberechtigung, Verordnungsermächtigung

Dr. jur. Hanno Binkert
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1 Allgemeines

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist durch Art. 1 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) mit Wirkung zum 1.1.2020 in das SGB IX eingefügt worden.

Durch Art. 7 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie zur landesrechtlichen Bestimmung der Träger von Leistungen für Bildung und Teilhabe in der Sozialhilfe (Teilhabestärkungsgesetz) v. 2.6.2021 (BGBl. I S. 1367) wurde die Vorschrift mit Inkrafttreten zum 1.7.2021 (Art. 14 Abs. 4 des Gesetzes) neu gefasst.

 

Rz. 2

Die Vorschrift bestimmt den leistungsberechtigten Personenkreis in der Eingliederungshilfe ab 1.1.2020. Bis zum Inkrafttreten der Neudefinition des leistungsberechtigten Personenkreises im Jahre 2023 (vgl. Rz. 12 ff.) wird der leistungsberechtigte Personenkreis in der Eingliederungshilfe nach den Vorschriften bestimmt, die am 31.12.2019 im 6. Kapitel des SGB XII und in der auf der Grundlage von § 60 SGB XII erlassenen Eingliederungshilfe-Verordnung geregelt waren. Die §§ 1 bis 3 der Eingliederungshilfe-Verordnung erhalten für den Zeitraum 1.1.2020 bis 31.12.2022 Gesetzesrang. § 99 stellt i. V. m. §§ 90 ff., 109 ff. die Grundlagen für den individuellen Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe dar.

2 Rechtspraxis

2.1 Ursprünglicher Gesetzentwurf der Bundesregierung

 

Rz. 3

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung in der BT-Drs. 18/9522 sah vor, den leistungsberechtigten Personenkreis in der Eingliederungshilfe neu zu definieren. In der Begründung des Gesetzentwurfs wurde ausgeführt, seit dem Inkrafttreten des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) im Jahre 1962 sei der Personenkreis, der Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen erhalte, weitgehend unverändert geblieben. Der Behinderungsbegriff des § 2 BSHG sei im Jahre 2001 mit einem Verweis a...

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