1 Allgemeines
Rz. 1
Die Vorschrift ist durch Art. 1 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) mit Wirkung zum 1.1.2020 in das SGB IX eingefügt worden.
Mit Art. 7 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie zur landesrechtlichen Bestimmung der Träger von Leistungen für Bildung und Teilhabe in der Sozialhilfe (Teilhabestärkungsgesetz) v. 2.6.2021 (BGBl. I S. 1387) wurde Abs. 3 mit Inkrafttreten zum 1.7.2021 (Art. 14 Abs. 4 des Gesetzes) an die Begrifflichkeiten des mit diesem Gesetz zum 1.7.2021 neu gefassten § 99 angepasst.
Rz. 2
Die Vorschrift regelt das Verhältnis zu Rechtsbereichen, die in anderen Sozialgesetzbüchern geregelt sind. Es wird dabei klargestellt, dass Eingliederungshilfeleistungen neben und unabhängig von den Leistungen zum Lebensunterhalt, der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten oder der Alten- und Blindenhilfe gewährt werden. Auch regelt § 93 die Abgrenzung zwischen Eingliederungshilfe und der Krankenhilfe nach dem SGB XII. Hierbei ist auch zu beachten, dass Leistungen der Eingliederungshilfe gemäß § 1 SGB IX gegenüber gleichartigen Leistungen anderer Sozialleistungsträger (vgl. BSG, Urteil v. 19.5.2009, B 8 SO 32/07 R), aber auch gegenüber der Selbsthilfe der Leistungsberechtigten nachrangig sind.
2 Rechtspraxis
Rz. 3
Abs. 1 bestimmt, dass die Vorschriften über die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II ("Hartz IV") sowie über die Hilfe zum Lebensunterhalt und die Grundsicherung im Alter und bei voller Erwerbsminderung nach dem SGB XII (Drittes und Viertes Kapitel) unberührt bleiben.
Rz. 3a
Mit der Überführung der Eingliederungshilfe zum 1.1.2020 in das SGB IX einerseits und den im SGB XII verbleibend...