1 Allgemeines
Rz. 1
Die Vorschrift ist durch Art. 1 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) mit Wirkung zum 1.1.2020 in das SGB IX eingefügt worden.
Rz. 2
§ 90 stellt eine Weiterentwicklung der Vorgängervorschrift des § 53 SGB XII (a. F.) im Lichte und nach Maßgabe der UN-Behindertenrechtskonvention dar. Sowohl die Formulierung als auch die Zwecksetzung des § 90 bringen das gewachsene gesellschaftliche Verständnis von einer inklusiven Gesellschaft unter Hervorhebung einer möglichst weitgehenden Selbstbestimmtheit und individueller Lebensführung deutlich zum Ausdruck (vgl. BT-Drs. 18/9522, S. 269). Das Sechste Kapitel im SGB XII ist zum 1.1.2020 weggefallen, wobei die §§ 53 bis 60a SGB XII aufgehoben wurden (Art. 13 BTHG). Die Aufgaben der Eingliederungshilfe sind somit seit dem 1.1.2020 in Teil 2 des SGB IX bestimmt. Die dadurch erfolgt gänzliche Neuausrichtung der Eingliederungshilfe, deren wesentlicher Bestandteil auch die neuerliche Trennung von Fachleistungen und existenzsichernden Leistungen kann als weitgehender Systemwechsel betrachtet werden (vgl. BSG, Urteil v. 28.1.2021, B 8 SO 9/19 R), obgleich grundlegende rechtliche Rahmenbedingungen des vorhergehenden Regelsystems zumindest teilweise übernommen wurden.
2 Rechtspraxis
2.1 Definition der Aufgabe der Eingliederungshilfe (Abs. 1)
Rz. 3
Abs. 1 definiert übergreifend die Aufgabe der Eingliederungshilfe. Er orientiert sich an den in Art. 3 Buchst. a und c formulierten allgemeinen Grundsätzen der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK), auf welche alle Leistungen auszurichten sind. Dies sind insbesondere "individuelle Autonomie einschließlich der Freiheit, eigene Entscheidungen zu treffen, sowie die Unabhängigkeit" und "die volle und wirksame Teilhabe an der Gesellschaft und die Einbeziehung ...