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Sauer, SGB IX § 135 Begriff des Einkommens / 2.1 Maßgebender Zeitraum im Regelfall (Abs. 1) – Nachweis

Wolfgang Rombach
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Rz. 5

Abs. 1 regelt die Definition des Einkommens, das für den aufzubringenden Eigenbeitrag zugrunde zu legen ist. Einkünfte nach dem Einkommensteuergesetz sind gemäß § 2 Abs. 1 EStG die Einkunftsarten nichtselbständige Arbeit, selbständige Arbeit, Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung und sonstige Einkünften i. S. d. § 22 EStG (z. B. Renten). Auch ist bei Bezug verschiedener Einkünfte die nach dem Steuerrecht zulässige Verrechnung mit negativen Einkünften einer anderen Einkunftsart möglich.

Somit sind im Gegensatz zur Regelung im SGB XII teilweise Einkünfte für die Ermittlung irrelevant. Alle Einkünfte, die nicht unter § 2 Abs. 2 EStG fallen, sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen (insbesondere die steuerfreien Einnahmen nach § 3 EStG (wie z. B. Übergangsgeld, Arbeitslosengeld, Aufwandsentschädigungen für ein Ehrenamt) und Kindergeld (vgl. § 32 EStG).

 

Rz. 5a

Allerdings bestimmt Abs. 2, dass bei Renteneinkünften die Bruttorente heranzuziehen ist. Folge ist, dass bei Renten nicht auf den teilweise geringeren steuerpflichtigen Anteil abzustellen ist, sondern der gesamte Bruttobetrag für die Bemessung des maßgeblichen Beitrages relevant ist.

 

Rz. 5b

Durch den Bezug zum Einkommensteuergesetz und die Zugrundelegung des Einkommens oder der Bruttorente des Vorvorjahres wird die Nachweispflicht im Wesentlichen auf den Einkommensteuerbescheid und den Rentenbescheid konzentriert und somit vereinfacht. Gleichzeitig werden z. B. hohe Werbungskosten, die erhebliche Auswirkungen auf das Nettoeinkommen haben, dadurch erfasst, dass diese bei der "Summe der Einkünfte" bereits berücksichtigt sind (vgl. Regierungsentwurf BTHG, BR-Drs. 428/16 S. 308). Das können etwa Kosten für tägliche Fahrten zwischen der Wohnung und der Arbeitsstätte (Entf...

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