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Sauer, SGB IX § 125 Inhalt der schriftlichen Vereinbarung / 2.3.2 Exkurs – Besonderheiten wegen existenzsichernden Leistungen

Wolfgang Rombach
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Rz. 20

Die Grundpauschale für existenzsichernde Leistungen im bisherigen Recht (§ 75 Abs. 2 Satz 1 SGB XII i. d. F. bis 31.12.2019) fehlt in Abs. 3. Da nach der neuen Systematik des SGB IX i. d. F. des BTHG 2020 – mit Ausnahme des von § 134 erfassten Personenkreises – grundsätzlich keine existenzsichernden Leistungen durch Träger der Eingliederungshilfe mehr gewährt werden, entfällt die Regelung einer (Grund-) Pauschale für Unterkunft und Verpflegung; auch ist ein gesonderter Investitionsbetrag im Hinblick darauf nicht mehr auszuweisen (vgl. Streichsbier, in: Grube/Wahrendorf/Flint/Streichsbier, SGB IX, § 125 Rz. 14).

Gleichwohl können bei Verträgen, die Angebote an Leistungsberechtigte umfassen, die in einer besonderen Wohnform gemäß § 42a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 5 SGB XII leben, auch Vereinbarungen über i. S. d. SGB XII (unangemessene) Leistungen, die Lebenshaltungskosten (Kosten der Unterkunft) umfassen, erforderlich werden, die jedoch gemäß § 113 Abs. 5 als Fachleistungen zu bewerten sind. Hinzu kommt die Notwendigkeit, ggf. Abgrenzungsregelungen für relevante Aufwendungen für notwendige Anlagen für die Erbringung der Fachleistungen der Eingliederungshilfe gegenüber Aufwendungen für privat genutzten Wohnraum zu fixieren, da die Kosten der Unterkunft grundsätzlich nach dem Prinzip der personenzentrierten Leistungen kein Vertragsgegenstand der Fachleistungen der Eingliederungshilfe nach §§ 123 ff. mehr sind. Diese werden grundsätzlich vom Träger der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung festgestellt (§§ 27, 27a i. V. m. § 97 SGB XII i. d. F. des Art. 13 BTHG).

Leistungsberechtigte der Eingliederungshilfe, die bis Jahresende 2019 in einer stationären Einrichtung lebten, wechselten formalrechtlich zum 1.1.2020 in eine besondere Wohnform gemäß § 42a Abs. 2 S...

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