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Sauer, SGB III § 82a Qualifizierungsgeld / 2.2 Betriebliche (Anspruchs-) Voraussetzungen

Franz-Josef Sauer
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Rz. 35

Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 fordert für das Qualifizierungsgeld einen strukturwandelbedingten Qualifizierungsbedarf bei mindestens 20 % der Arbeitnehmer im vom Tarifvertrag bzw. der Betriebsvereinbarung erfassten Betrieb, ohne dessen geringfügig Beschäftigte, Praktikanten und zu ihrer Berufsausbildung beschäftigte Personen. Entscheidend ist der Bedarf bei 20 % dieses Personenkreises; diese Größe muss nicht identisch mit der Anzahl der Antragstellungen auf Qualifizierungsgeld sein. Neben der Formulierung in dieser Voraussetzung wird auch schon im Einleitungssatz des Abs. 1 betont, dass das Qualifizierungsgeld nur Arbeitnehmern zustehen kann. Das ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass es sich bei der Förderung mit Qualifizierungsgeld um eine Leistung der Arbeitsförderung handelt, die im Grundsatz versicherten Personen, eben arbeitslosenversicherten Arbeitnehmern, vorbehalten ist. Dabei kommt es auf die Arbeitnehmereigenschaft in der aktuellen Beschäftigung im Betrieb an, für die ein strukturwandelbedingter Qualifizierungsbedarf festgestellt werden soll. Dem nicht abhängig beschäftigten Personenkreis kann der Arbeitgeber zwar eine berufliche Weiterbildung finanzieren, dessen weiterbildungsbedingter Arbeitsausfall wird jedoch in Bezug auf das dann fehlende Arbeitsentgelt nicht teilweise kompensiert.

 

Rz. 36

Strukturwandelbedingte Qualifizierungsbedarfe im Betrieb müssen bestehen. Es genügt also nicht, dass diese drohen oder absehbar sind, sondern sie müssen aktuell festgestellt werden (können). Strukturwandelbedingte Qualifizierungsbedarfe sind nicht solche erforderlichen Anpassungsfortbildungen, die arbeitsplatzbezogen oder betriebsbezogen stattfinden, wie das etwa z. B. bei Schulungen zu Updates eingesetzter Software der Fall ist. Daraus leitet sich auch ab, dass sich der...

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