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Sauer, SGB III § 69 Dauer der Förderung

Dr. Dr. Michael Kossens
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift wurde als § 73 a. F. mit dem AföRG ab 1.8.2001 insofern geändert, als nunmehr bei einer beruflichen Ausbildung BAB in der Regel für 18 Monate, bei einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme in der Regel für 12 Monate bewilligt wird. Mit dem Dritten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) wurde ab 1.1.2004 Abs. 1a neu eingefügt und Abs. 2 Nr. 3 ergänzt. Der Inhalt der Vorschrift ist mit Art. 2 Nr. 18 des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) mit Wirkung zum 1.4.2012 von § 73 in § 69 übertragen worden. Der bisherige § 73 Abs. 1a (Blockunterricht) wurde dabei aufgehoben und nach § 65 übergeführt. Zuletzt ist die Vorschrift mit Art. 6 des Gesetzes zur Neuregelung des Mutterschutzes v. 23.5.2017 (BGBl. I S. 1228) mit Wirkung zum 1.1.2018 in Abs. 2 Nr. 2a und b geändert worden. 

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift bestimmt in Abs. 1 die Dauer der Förderung. Abs. 2 bestimmt, in welchen Fällen von Fehlzeiten wegen Krankheit, Schwangerschaft oder anderen Gründen des Fernbleibens dennoch Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) gewährt wird.

2 Rechtspraxis

2.1 Dauer der Berufsausbildungsbeihilfe (Abs. 1)

 

Rz. 3

Nach Abs. 1 Satz 1 besteht der Anspruch auf BAB für die Dauer der beruflichen Ausbildung und der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme. Unter Dauer der beruflichen Ausbildung ist nicht die vorgeschriebene Ausbildungszeit, sondern die tatsächliche Dauer der Ausbildung zu verstehen (BT-Drs. 13/4941 S. 167; Hassel, in: Brand, SGB III, § 69 Rz. 2; Fachliche Weisungen der BA zu § 69, Stand: 1/2019; Wagner, in: Mutschler/Schmidt-De Caluwe/Coseriu, SGB III, § 69 Rz. 7; a. A. Brecht-Heitzmann, in: Gagel, SGB III, § 69 Rz. 9, der die Gewährung der BAB ab Beginn des Ausbildungsvertrags befürwortet). Die berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme beginnt m...

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  • Wehrpflichtgesetz / § 53 [vom 01.12.2010 bis 31.12.2025]
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SGB III - Arbeitsförderung / § 69 Dauer der Förderung
SGB III - Arbeitsförderung / § 69 Dauer der Förderung

  (1) 1Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe besteht für die Dauer der Berufsausbildung oder die Dauer der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme. 2Über den Anspruch wird bei Berufsausbildung in der Regel für 18 Monate, im Übrigen in der Regel für ein Jahr ...

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