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Sauer, SGB III § 444 Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung

Franz-Josef Sauer
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist durch das Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung v. 5.12.2012 (BGBl. I S. 2474) mit Wirkung zum 1.1.2013 in das SGB III eingefügt worden.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift regelt den Grenzbereich von bis 31.12.2012 versicherungspflichtigem und ab 1.1.2013 versicherungsfreiem Entgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung von 400,01 EUR bis 450,00 EUR monatlich in Bezug auf die Versicherungspflicht zur Arbeitsförderung. Für Beschäftigungsverhältnisse, die bereits vor dem 1.1.2013 bestanden haben, werden damit Bestandsschutz- und Übergangsregelungen geschaffen. Das Übergangsrecht ist am 31.12.2014 ausgelaufen. Die Vorschrift ist damit bedeutungslos geworden. Übergangsrecht zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung ab 1.10.2022 enthält § 454.

 

Rz. 3

Zudem bestimmt die Vorschrift den versicherungsrechtlich relevanten Betrag für die Beitragspflicht innerhalb der Gleitzone. Für Beschäftigte, die vor dem 1.1.2013 in der Gleitzone mit einem Entgelt von über 400,00 bis 450,00 EUR beschäftigt waren, galt die frühere Gleitzonenregelung bis zum 31.12.2014 fort. Für Beschäftigte, die vor dem 1.1.2013 ein Arbeitsentgelt oberhalb der Gleitzone von 800,00 bis 850,00 EUR erzielten, blieb es bei der Anwendung des bis dahin geltenden Rechts. Die Beschäftigten konnten jedoch bis zum 31.12.2014 die Anwendung der neuen Gleitzonenregelung wählen. Hierzu wird auf die Regelungen der gesetzlichen Rentenversicherung in Bezug auf den neuen Gleitzonenbereich ab 1.1.2013 von 800,01 EUR bis 850,00 EUR verwiesen. Außerhalb des Rechts der Arbeitsförderung bleibt der rentenversicherungsrechtliche Status von Personen, die bereits vor dem 1.1.2013 geringfügig beschäftigt und damit versicherungsfrei waren, bestehen. Die Betroffenen konnten aber auch ab dem 1.1...

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SGB III - Arbeitsförderung / § 444 Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung
SGB III - Arbeitsförderung / § 444 Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung

  (1) 1Personen, die am 31. Dezember 2012 in einer mehr als geringfügigen Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches versicherungspflichtig waren, die die Merkmale einer geringfügigen ...

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