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Sauer, SGB III § 176 Grundsatz

Franz-Josef Sauer
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) mit Wirkung zum 1.4.2012 neu in das SGB III eingefügt.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift enthält den Grundsatz notwendiger Zulassung von Träger und Maßnahme, bevor eine solche durch den Träger durchgeführt werden darf oder der Träger die Maßnahme durchführen lassen darf. Seit dem 1.4.2012 bedürfen nach Abs. 1 Satz 1 grundsätzlich alle Träger nach § 21 der Zulassung durch eine fachkundige Stelle als Voraussetzung dafür, von den Agenturen für Arbeit geförderte Maßnahmen anbieten und durchführen zu können. Es genügt seither nicht mehr, dass die Träger ihre Leistungsfähigkeit im Rahmen eines Vergabeverfahrens darlegen. Vielmehr müssen sie der Gesetzesbegründung zufolge zuvor in einem externen Qualitätsprüfungsverfahren nachweisen, dass sie die angebotene Dienstleistung in guter Qualität erbringen können. Dies gilt für die Träger aller Maßnahmen und unabhängig davon, ob sie sich an Vergabeverfahren beteiligen oder Maßnahmen anbieten wollen, die mittels eines Gutscheins in Anspruch genommen werden können. Der Ansatz gilt als der europäischen "New Approach"-Marke zur Regulierung von Produkten des (deutschen) Sozialrechts und deren Konformitätsbewertung zugehörig. Auch das Europäische Parlament hat nachhaltig für eine unionsweite Qualitätssicherung im Bereich der Aus- und Weiterbildung geworben (vgl. BT-Drs. 17/6277).

 

Rz. 2a

Einer Zulassung bedürfen auch die privaten Arbeitsvermittler, die auf der Grundlage der Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung tätig werden (vgl. § 45). Sie werden damit zu gleichberechtigten Trägern der aktiven Arbeitsförderung. Die Zulassung entfaltet für die Bundesagentur für Arbeit Tatbestandswirkung. Von den Zulassung...

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  (1) 1Träger bedürfen der Zulassung durch eine fachkundige Stelle, um Maßnahmen der Arbeitsförderung selbst durchzuführen oder durchführen zu lassen. 2Arbeitgeber, die ausschließlich betriebliche Maßnahmen oder betriebliche Teile von Maßnahmen durchführen, ...

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