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Sauer, SGB III § 131a Sonderregelungen zur beruflichen W ... / 1 Allgemeines

Franz-Josef Sauer
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Rz. 2

Die Neufassung der Vorschrift gehört zu einem Bündel gesetzgeberischer Maßnahmen zur Verstärkung und Weiterentwicklung der beruflichen Weiterbildung. Die Gesetzesmaterialien weisen darauf hin, dass der wirtschaftliche, technische und qualifikationsspezifische Strukturwandel auf dem Arbeitsmarkt einerseits zu einer höheren Nachfrage an Fachkräften führt, andererseits jedoch auch bewirkt, dass sich die Chancen für gering qualifizierte Arbeitnehmer am Arbeitsmarkt verschlechtern. So sei zu beobachten, dass trotz guter Arbeitsmarktentwicklung insbesondere gering qualifizierte Arbeitnehmer, Langzeitarbeitslose und ältere Arbeitnehmer Schwierigkeiten haben, auf dem Arbeitsmarkt in eine Beschäftigung einzumünden. Dieser Personenkreis verfüge zudem im internationalen Vergleich über zu geringe Grundkompetenzen, wie sich aus den Ergebnissen einer international vergleichenden Studie zu Kompetenzen von Erwachsenen im Alter zwischen 16 und 65 Jahren (PIAAC-Studie) ergebe, die von der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) durchgeführt worden ist. Zu geringe Grundkompetenzen erschweren nachvollziehbar eine berufliche Nachqualifizierung. Angesichts des Strukturwandels wird es deshalb als erforderlich angesehen, Qualifizierungs-, Aufstiegs- und Fachkräftepotenziale durch eine Fortentwicklung der Arbeitsförderung stärker zu erschließen und insbesondere gering qualifizierte Arbeitnehmer, Langzeitarbeitslose und ältere Arbeitnehmer verstärkt für eine berufliche Weiterbildung zu gewinnen. Dazu wurde durch das AWStG der Zugang zur beruflichen Weiterbildung insbesondere für gering qualifizierte Arbeitnehmer, Langzeitarbeitslose und ältere Arbeitnehmer verbessert. Die gesetzlichen Regelungen stellen klar, dass der Vorrang, jemanden in ein neues Beschäftigungsverhältnis zu vermitteln, einer Weiterbildungsförderung nicht entgegensteht, wenn durch die Weiterbildung eine dauerhafte berufliche Eingliederung erreicht werden kann. Zu dem Maßnahmenbündel gehört weiterhin, Fördermöglichkeiten für Langzeitarbeitslose und Arbeitslose mit schwerwiegenden Vermittlungshemmnissen zur besseren Eignungsfeststellung durch längere Maßnahmen oder Maßnahmeteile bei einem Arbeitgeber zu schaffen. Arbeitnehmer, die noch nicht über eine Berufsausbildung verfügen, können zudem Förderleistungen zum Erwerb von Grundkompetenzen erhalten, wenn dies für eine erfolgreiche berufliche Nachqualifizierung erforderlich ist. Zur Stärkung von Motivation und Durchhaltevermögen werden bei Bestehen von Zwischen- und Abschlussprüfungen jeweils Prämienzahlungen geregelt. Bei betrieblicher Umschulung können begleitende Hilfen erbracht werden.

 

Rz. 3

Die Regelungen finden über den Verweis in § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB II auch bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende Anwendung.

 

Rz. 4

Für gering qualifizierte und ältere Arbeitnehmer, die aufgrund von Restrukturierungen von Arbeitslosigkeit bedroht sind, hat das AWStG zudem eine neue Fördermöglichkeit für Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung in Transfergesellschaften geschaffen. Dadurch will der Gesetzgeber Anreize setzen, Qualifizierungsmaßnahmen, die für die Eingliederung in eine neue Beschäftigung notwendig sind, während des Bezugs von Transferkurzarbeitergeld durchzuführen. Zeitgleich mit der Verlängerung des § 131a sind auch die Regelungen zum Transferkurzarbeitergeld geändert worden, insbesondere wurde § 111a neu gefasst. Die Begrenzung auf ältere und geringqualifizierte Arbeitnehmer wurde aufgehoben, um den tatsächlichen Qualifizierungsbedarfen besser Rechnung tragen zu können. Außerdem wurde der Förderumfang durch die Agenturen für Arbeit erhöht.

 

Rz. 5

Das Bündel an Maßnahmen dient einem zusätzlichen Beitrag dazu,

  • das Ziel einer breiteren und stärkeren Partizipation von Arbeitnehmern an der beruflichen Weiterbildung zu erreichen, das im Rahmen der Bund-Länder-Qualifizierungsinitiative "Aufstieg durch Bildung" und im Rahmen des Fachkräftekonzepts der Bundesregierung festgelegt worden ist,
  • die Durchlässigkeit für einen beruflichen Aufstieg zu erhöhen und
  • die Teilhabe am Arbeitsleben und in der Gesellschaft zu verbessern.

Zu dem Maßnahmenpaket gehören auch weitere Regelungen bei der Arbeitslosenversicherung, mit denen die mit dem Zweiten Pflegestärkungsgesetz beschlossenen und am 1.1.2017 in Kraft tretenden Neuregelungen zum Versicherungsschutz für Pflegepersonen ergänzt werden. Mit den Regelungen zur freiwilligen Weiterversicherung bei beruflicher Weiterbildung und Elternzeit sowie der weitreichenden Versicherungspflicht für Pflegepersonen wird der Versicherungsschutz in der Arbeitslosenversicherung für Übergangsprozesse am Arbeitsmarkt nach Auffassung des Gesetzgebers erheblich verbessert.

 

Rz. 6

Die Neufassung der Vorschrift ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass sich die Bundesregierung zum Ziel gesetzt hat, die Weiterbildungsförderung zu verstärken und die Förderregelungen nach dem SGB III aktuellen und künftigen Herausforderungen anzupassen. Dazu sieht es die Bundesregierung als...

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