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Sauer, SGB III § 131 Sonderregelung zur Eingliederung vo ... / 2.3 Beschäftigungsrahmen

Franz-Josef Sauer
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Rz. 14

Asylbewerber und geduldete Personen dürfen grundsätzlich nur dann eine Beschäftigung aufnehmen, wenn die Ausländerbehörde dies genehmigt und es in der Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung bzw. Duldung vermerkt hat. Vor Beginn einer Beschäftigung müssen Asylbewerber und geduldete Personen deshalb die Erlaubnis der Ausländerbehörde beantragen. In der Regel muss die Ausländerbehörde zu einer Beschäftigung die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (BA) einholen. Dies geschieht in einem rein internen Verfahren der Behörden untereinander. Genehmigungspflichtig sind nur Beschäftigungen im Sinne des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Ob es sich bei einer Tätigkeit um eine Beschäftigung in diesem Sinne handelt, richtet sich danach, wie die Tätigkeit konkret ausgestaltet sein soll, also nach den tatsächlichen und objektiven Gegebenheiten. Entscheidend ist nicht, wie eine Tätigkeit bezeichnet wird. Beschäftigung ist die nichtselbstständige Arbeit (§ 7 Absatz 1 SGB IV). Maßgebend für die Einstufung ist eine Gesamtbetrachtung des Einzelfalls und damit der tatsächlichen Verhältnisse. Zu berücksichtigen sind u. a. die Weisungsabhängigkeit und die Eingliederung in die Arbeitsorganisation eines Betriebes. Diese Merkmale treffen i. d. R. auch auf sog. Praktika zu. Als Praktikum wird häufig auch eine Tätigkeit im Rahmen einer Berufsausbildung i. S. v. § 7 Abs. 2 SGB IV bezeichnet. Diese ist einer Beschäftigung nach § 7 Abs. 1 SGB IV gleichgestellt. Liegt ein Beschäftigungsverhältnis nach § 7 SGB IV vor, hat der Arbeitgeber die entsprechenden sozialversicherungsrechtlichen Beitrags- und Meldepflichten zu erfüllen.

 

Rz. 15

Bei bestimmten Beschäftigungen benötigen die Ausländerbehörden keine Zustimmung der BA; dies gilt unter anderem für Berufsausbildungen sowie für Beschäftigungen, die für Zuwanderer mit der Blauen Karte EU keiner Zustimmung der BA bedürften. Auch nach einem Aufenthalt von 4 Jahren entfällt das Zustimmungserfordernis der BA.

 

Rz. 16

Asylbewerbern kann die Ausübung einer Beschäftigung nach Ablauf einer Wartefrist von 3 Monaten erlaubt werden. Die Wartefrist für Geduldete beträgt ebenfalls 3 Monate; sie gilt bei Geduldeten jedoch nicht für Beschäftigungen, die keiner Zustimmung der BA bedürfen. Nach Inkrafttreten des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes am 24.10.2015 gilt für Asylbewerber aus sicheren Herkunftsstaaten, die nach dem 31.8.2015 einen Asylantrag gestellt haben, ein Beschäftigungsverbot (§ 61 Abs. 2 Satz 4 AsylG). Das Beschäftigungsverbot besteht auch für geduldete Personen aus sicheren Herkunftsstaaten, deren Asylantrag nach dem 31.8.2015 abgelehnt wurde (§ 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 AufenthG). Ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt ist bei Personen zu erwarten, die eine Aufenthaltsgestattung oder eine Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender (BüMA) besitzen und aus Syrien, dem Iran, dem Irak, Somalia oder Eritrea kommen. Weist die Aufenthaltsgestattung den Asylbewerber als staatenlose Person aus, gehört diese damit nicht zum förderungsfähigen Personenkreis. Es ist nicht damit zu rechnen, dass der Kreis der Staaten, bei deren Herkunft auf eine gute Bleibeperspektive geschlossen wird, kurzfristig erweitert wird. Es können auch andere Dokumente anerkannt werden, die die Eigenschaft als Asylsuchender bestätigen. Unerheblich ist insoweit die Bezeichnung der Bescheinigung, auch wenn sie den Begriff der Duldung enthält. Duldungen i. S. v. Aussetzung der Abschiebung legitimieren aber gerade nicht die Förderung etwa aus dem Vermittlungsbudget oder mit Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung, diese Personen sind nicht förderungsfähig i. S. v. § 131. Aufgrund des Beschäftigungsverbotes entfällt auch das Vermittlungsangebot, die Grundsätze der Arbeitsvermittlung und die gemeinsamen Vorschriften sind nicht relevant. Wer aus einem sicheren Herkunftsstaat nach Deutschland eingereist ist, kann nicht gefördert werden, es sei denn, er kann die gesetzliche Vermutung widerlegen, dass ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt von ihm nicht zu erwarten ist. Die gesetzliche Vermutung stützt sich darauf, dass Personen aus sicheren Herkunftsländern im Regelfall kein Asyl gewährt wird. Die Möglichkeit, die gesetzliche Vermutung zu widerlegen, trägt dem Umstand Rechnung, dass in geringem Umfang Personen aus sicheren Herkunftsstaaten gleichwohl Asyl gewährt wurde, wie sich aus der Gesetzesbegründung zum Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz ergibt. Sichere Herkunftsstaaten sind Albanien, Bosnien und Herzegowina, Ghana, Kosovo, Mazedonien, Montenegro, Senegal und Serbien (vgl. BGBl. I 2015 S. 1725).

 

Rz. 17

Die Bundesagentur für Arbeit erteilt ihre Zustimmung zu der Beschäftigung eines Asylbewerbers oder Geduldeten, wenn er nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen beschäftigt werden soll als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer und keine bevorrechtigten Arbeitnehmer am Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen (Vorrangprüfung). Die Vorrangprüfung entfällt bei Beschäftigungen in Engpassberufen oder we...

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