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Sauer, SGB II § 16i Teilhabe am Arbeitsmarkt / 2.4.1.2 Höhe des Lohnkostenzuschusses

Franz-Josef Sauer
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Rz. 31

Der Lohnkostenzuschuss stellt allein auf das Arbeitsverhältnis ab und damit auf erbrachte Arbeitsleistung einerseits und dafür seitens des Arbeitnehmers zu beanspruchender Lohn gegen den Arbeitgeber. Dieser wird nach Maßgabe des Abs. 4 bezuschusst. Der Zuschuss wird bei Änderungen des Lohnes angepasst.

 

Rz. 32

Die Förderung ist der Höhe nach im Gesetz festgelegt. Der Lohnkostenzuschuss beträgt in den ersten beiden Jahren des Arbeitsverhältnisses den vollen Mindestlohn (100 %) entsprechend der Klarstellung durch das 12. SGB II-ÄndG zum 1.1.2023 nach § 1 Abs. 2 Satz 1 MiLoG i. V. m. der auf der Grundlage des § 11 Abs. 1 Satz 1 MiLoG jeweils erlassenen Verordnung ohne Abschläge, denn die Anwendung des § 22 Abs. 4 MiLoG ist kraft Gesetzes ausdrücklich ausgeschlossen (Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3). Auf die Höhe des tatsächlich gezahlten Lohnes kommt es nicht an. Es ist aber nicht unerheblich, ob der Arbeitgeber z. B. freiwillig den ortsüblichen Lohn zahlt oder zur Zahlung des Tariflohns verpflichtet ist. Bemessungsgrundlage ist allein der Mindestlohn. Das Jobcenter ist an die gesetzliche Festlegung gebunden, es sei denn, der Arbeitgeber ist aufgrund Tarifbindung oder Branchenmindestlohn zu einer höheren Lohnzahlung verpflichtet. Zum Arbeitsentgelt gehören auch verpflichtend zu zahlende Aufwendungen für eine betriebliche Altersversorgung, auch Zahlungen an Direktversicherungen und Pensionskassen. Versorgungszusagen des Arbeitgebers ohne Vermögenszufluss können nach den für die Jobcenter geltenden Weisungen nicht mit einem Lohnkostenzuschuss gefördert werden. Eine Verpflichtung zu einer höheren Bemessungsgrundlage als dem Mindestlohn besteht, wenn die Arbeitsvertragsparteien unmittelbar tarifgebunden sind (Arbeitgeber als abschließende Partei oder Mitglied im anschließende...

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