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Sauer, SGB II § 16 Leistungen zur Eingliederung / 2.2 Maßgaben des Abs. 2 für Eingliederungsleistungen

Franz-Josef Sauer
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Rz. 91

Abs. 2 Satz 1 bestimmt für die Leistungen zur Eingliederung, die nach Abs. 1 gewährt werden können, aber im SGB III geregelt sind, dass grundsätzlich die dort bestimmten Voraussetzungen auch für die Leistungserbringung nach dem SGB II gelten. Die Regelung entspricht dem früheren Abs. 1a. Dabei werden mit Ausnahme der Arbeits- und Ausbildungsvermittlung (Vermittlungsangebot nach § 35 SGB III, Abs. 1 Satz 1) als Pflichtleistungen nach dem SGB II und bis auf die Leistungen an Menschen mit Behinderungen die Eingliederungsleistungen nach dem SGB II auch dann als Ermessensleistungen erbracht, wenn sie im SGB III als Pflichtleistungen vorgesehen sind. Hierin ist der entscheidende Unterschied zwischen dem Angebot aus der Arbeitslosenversicherung unabhängig von versicherungsfremden Leistungen und demjenigen an die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten zu sehen, die keinen Anspruch auf die Versicherungsleistung Arbeitslosengeld erfüllt haben oder diesen bereits verbraucht haben. Soweit die Eingliederungsleistungen im SGB III die Erfüllung der Voraussetzungen für den Bezug der Versicherungsleistung verlangen, tritt an diese Stelle das Bürgergeld. Es wird also nicht geprüft, ob die Voraussetzungen für das Alg, sondern diejenigen für das Bürgergeld, insbesondere Hilfebedürftigkeit, vorliegen (vgl. aber die Sonderregelungen in § 3). Verfügbarkeit als Anspruchsvoraussetzung für das Alg der Arbeitsförderung ist im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende insoweit ebenfalls ohne Bedeutung. Entscheidend ist, dass die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten keinen Rechtsanspruch auf bestimmte Leistungen zur Eingliederung in Arbeit haben, sondern ihnen nach dem Urteil der Beratungs- und Vermittlungsfachkraft des Jobcenters diejenigen Leistungen zukommen, die sie am besten auf dem Weg...

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