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Sanierungskosten eines Fertighauses als außergewöhnliche Belastung

Georg Schmitt
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Leitsatz

Aufwendungen zur Sanierung eines Fertighauses, die wegen Formaldehyd und PCB erforderlich werden, sind nicht als agB abzugsfähig, wenn die Aufwendungen weder krankheitsbedingt sind noch durch eine Gesundheitsgefährdung erforderlich werden. Eine konkrete Gesundheitsgefährdung muss durch ein vor Durchführung der Sanierung erstelltes Gutachten nachgewiesen werden.

 

Sachverhalt

Im Streitjahr 2008 haben die Kläger die Außenfassade ihres Fertighauses sanieren lassen, und die Aufwendungen in Höhe von 32.653,60 EUR als agB geltend gemacht. Obwohl die Kläger dem FA eine Bescheinigung des Facharztes für Pneumologie vorgelegt haben, nach der die Sanierung ihres Fertighauses wegen einer Belastung durch atemwegsschädliche Substanzen erforderlich gewesen sei, hat das FA die Aufwendungen nicht als agB anerkannt, da die Gesundheitsgefähr-dung nicht vor Beginn der Sanierungsmaßnahmen durch ein Gutachten nachgewiesen worden sei. Im Klageverfahren trugen die Kläger vor, das in dem Holzschutzmittel Xylamon verwendete PCP gelte als krebserregend und sei seit 1989 verboten. Für Asbest habe der BFH[1] ausdrücklich festgestellt, dass die Gesundheitsgefährlichkeit von Asbest nicht durch ein vorheriges Gutachten nachgewiesen werden müsse.

 

Entscheidung

Nach Auffassung des FG ist Voraussetzung für eine Anerkennung als agB, dass eine konkrete Gesundheitsgefährdung durch ein vor Durchführung der Sanierung von einer zuständigen amtlichen Stelle erstelltes Gutachten nachgewiesen wird. Nach der Rechtsprechung des BFH ist es unverzichtbar, dass der Nachweis in einer qualifizierten Weise erbracht wird, um damit die Inanspruchnahme ungerechtfertigter Steuervorteile zu Lasten der Allgemeinheit zu verhindern, mit der in besonderem Maße bei Aufwendungen zu rechnen ist, die ihrer Art nach auch deshalb getätigt werden, um Krankheiten lediglich vorzubeugen[2]. Im Streitfall haben die Kläger nicht durch ein vorher erstelltes Gutachten nachgewiesen, dass die Sanierung ihres Fertighauses zur Beseitigung einer konkreten Gesundheitsgefährdung infolge der Freisetzung von PCB, Lindan und/oder eines anderen Schadstoffs in das Innere des Hauses unverzüglich erforderlich war.

 

Hinweis

Die vom FG zugelassene Revision wurde eingelegt und wird beim BFH unter Az. VI R 21/11 geführt. In vergleichbaren Fällen ist es trotz der mit Urteilen vom 11. 11. 2010[3] geänderten Rechtsprechung des BFH aus Gründen der Beweisvorsorge ratsam, vor Beginn der Sanierungsmaßnahmen die konkrete Gesundheitsgefährdung durch entsprechende amtliche Gutachten feststellen zu lassen.

 

Link zur Entscheidung

Niedersächsisches FG, Urteil vom 17.02.2011, 14 K 425/09

[1] BFH, Urteil v. 9. 8. 2001, III R 6/01, BStBl 2002 II S. 240
[2] BFH, Urteil v. 9. 8. 2001, III R 6/01, BStBl 2002 II S. 240
[3] BFH, Urteil v. 11.11.2010, VI R 17/09, BFH/NV 2011 S. 503 und VI R 16/09, BFH/NV 2011 S. 501

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Niedersächsisches FG 14 K 425/09
Niedersächsisches FG 14 K 425/09

  Entscheidungsstichwort (Thema) Sanierung eines Fertighauses als außergewöhnliche Belastung  Leitsatz (redaktionell) Zum Begriff der agB nach § 33 Abs. 1 EStG. Aufwendungen zur Sanierung eines Fertighauses die erforderlich werden, weil ...

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