Ewald Dötsch
, Prof. Dr. Franz Dötsch
Leitsatz
Muss ein GmbH-Gesellschafter eine offene Gewinnausschüttung an die GmbH nach § 31 Abs. 1 GmbHG zurückzahlen, so stellt die Rückzahlung nicht nur aus Sicht der GmbH, sondern auch aus Sicht des Gesellschafters eine Einlage dar, die nur im Rahmen des § 17 EStG als nachträgliche Anschaffungskosten des Gesellschafters auf seine Beteiligung an der GmbH berücksichtigt werden kann. Die Rückzahlung führt hingegen nicht zu negativen Einnahmen des Gesellschafters bei den Einkünften aus Kapitalvermögen (Fortführung des BFH-Urteils vom 25.5.1999, VIII R 59/97, BFHE 188, 569).
Normenkette
EStG § 4 Abs. 1 Satz 1 , § 20 Abs. 1 Nr. 1 , KStG § 8 Abs. 1
Sachverhalt
Der Kläger war mit 45 % an der X-GmbH beteiligt. 1992 hatte die X-GmbH eine offene Gewinnausschüttung i.H. von 39 272 DM (zuzüglich anrechenbarer Körperschaftsteuer) an den Kläger vorgenommen.
Diese Gewinnausschüttung führte zu einer teilweisen Rückzahlung des Stammkapitals der X-GmbH und begründete deshalb einen Rückzahlungsanspruch der GmbH gegen den Kläger aus § 31 Abs. 1 GmbHG. Im Streitjahr 1993 zahlte der Kläger daher 29 454 DM an die X-GmbH zurück. Diesen Betrag machte der Kläger als negative Einnahme aus Kapitalvermögen geltend.
Das Finanzamt versagte den Abzug und sah in der Rückzahlung eine Einlage in das EK 04. Die Klage blieb erfolglos (vgl. EFG 1999, 380).
Entscheidung
Der BFH bestätigte die Vorentscheidung.
Nach ständiger Rechtsprechung des I. Senats des BFH sei die Rückgewähr von Gewinnausschüttungen durch den Gesellschafter an die Kapitalgesellschaft als Einlage gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG zu behandeln (vgl. z.B. BFH, Urteil vom 21.7.1999, I R 57/98, BFHE 190, 103). Entsprechendes gelte auf der Ebene des Gesellschafters.
Aus der Sicht des Gesellschafters sei die Rückzahlung einer offene...