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Rückzahlung eigenkapitalersetzender Gesellschafterdarlehen

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Leitsatz

Ein eigenkapitalersetzendes Gesellschafterdarlehen darf nur dann zurückgezahlt werden, wenn wieder genügend freies, die Stammkapitalziffer übersteigendes Vermögen vorhanden ist. Das gleiche gilt für Zinsen und – nach Umwandlung der Gesellschafterzuwendung in eine stille Einlage – Gewinnanteile.

 

Sachverhalt

Der Kläger war Gesellschafter der beklagten GmbH. Mit Vertrag vom 16.9.1994 übertrug er seinen Geschäftsanteil von 200000 DM zu je 50 % auf den Mitgesellschafter Z und den Geschäftsführer M. Als Gegenleistung traten die Erwerber jeweils einen gegen die Beklagte gerichteten Darlehensrückzahlungsanspruch über 50000 DM an den Kläger ab. Mit Vertrag vom selben Tage wurde der Kläger stiller Gesellschafter der GmbH. Seine Einlage sollte 200000 DM betragen. Sie wurde aufgebracht durch Umwandlung eines von ihm der GmbH eingeräumten Darlehens über 100000 DM und der beiden an ihn abgetretenen Darlehensrückzahlungsansprüche über je 50000 DM. Nach § 6 des Vertrags über die stille Gesellschaft ist für die Gewinnbeteiligung des stillen Gesellschafters von dem Gewinn auszugehen, der sich aus dem Jahresabschluss der Beklagten ergibt; eine Beteiligung am Verlust ist ausgeschlossen. Der Kläger macht den Gewinnanspruch für 1997 geltend. Der BGH hob die der Klage stattgebende Entscheidung der Vorinstanz auf und verwies die Sache zurück.

 

Entscheidung

Darlehen und ähnliche Leistungen, die ein Gesellschafter der sonst nicht mehr lebensfähigen GmbH anstelle von Eigenkapital zuführt oder belässt, sind wie gebundenes Stammkapital zu behandeln, soweit diese Kredithilfen verlorenes Stammkapital oder eine darüber hinausgehende Überschuldung decken[1]. Dieser Bindung kann sich der Gesellschafter nicht dadurch entziehen, dass er – wie hier der Kläger – aus der Gesellschaft ausscheidet[2]. War das Darlehen zu diesem Zeitpunkt eigenkapitalersetzend, bleibt es der Bindung auch nach dem Ausscheiden des Gesellschafters unterworfen. Wird es im Rahmen der Gründung einer stillen Gesellschaft in eine Einlage des stillen Gesellschafters umgewandelt, ändert sich auch dadurch an der Bindung nichts. Ebenso dürfen unter diesen Voraussetzungen keine Zinsen auf die Darlehen gezahlt werden

Ist ein Darlehen oder eine sonstige Gesellschafterleistung eigenkapitalersetzend, darf eine Rückzahlung oder eine Zinsleistung erst dann erfolgen, wenn wieder so viel Gesellschaftsvermögen vorhanden ist, dass das Stammkapital nicht angegriffen wird[3]. Das gleiche gilt für Gewinnanteile auf eine aus der Umwandlung einer solchen Darlehensforderung entstandenen Einlage eines stillen Gesellschafters. Die Rechtsprechungsregeln zum Eigenkapitalersatz beruhen auf einer analogen Anwendung der §§ 30ff. GmbHG. Das Stammkapital ist mithin die entscheidende Messgröße. Die Eigenkapitalbindung darf also nicht vor Auffüllung des Stammkapitals entfallen.

 

Praxishinweis

Als Entscheidungsgrundlage muss geprüft werden, ob eine Unterbilanz entsteht. Diese ist entsprechend § 42 GmbHG zu fortgeführten Buchwerten aufzustellen[4]. Sollte sich dann ergeben, dass die Gesellschaft wieder über ein das Stammkapital übersteigendes Vermögen verfügt, wäre die Klage in vollem Umfang begründet. Der Eigenkapitalersatzcharakter eines Darlehens führt lediglich dazu, dass die Zinsen und damit – nach Umwandlung in die Einlage – die Gewinnansprüche während der Bindung nicht durchgesetzt werden können. Entfällt die Bindung, dürfen auch die Rückstände geltend gemacht werden[5].

 

Link zur Entscheidung

BGH-Urteil vom 8.11.2004, II ZR 300/02

[1] Vgl. BGH-Urteil vom 26.3.1984, II ZR 14/84, NJW 1984, S. 1891
[2] Vgl. BGH-Urteil vom 15.2.1996, IX ZR 245/94, ZIP 1996, S. 538
[3] Vgl. BGH-Urteil vom 6.4.1995, II ZR 108/94, NJW 1995, S. 1962
[4] Vgl. BGH-Urteil vom 11.5.1987, II ZR 226/86, ZIP 1987, S. 1113
[5] Ausführlich BGH-Urteil vom 15.2.1996, a.a.O. (Fn. 2)

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BGH II ZR 300/02
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