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Rückwirkende Anwendung des ErbStG

Hermann-Ulrich Viskorf
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Leitsatz

Die rückwirkende Anwendung des ErbStG i.d.F. des JStG 1997 auf Erwerbsvorgänge ab 1.1.1996 ist nicht verfassungswidrig.

 

Sachverhalt

A ist Alleinerbin ihres im Juli 1996 verstorbenen Ehemanns. Für ihren Erwerb setzte das Finanzamt die Erbschaftsteuer auf 37488 DM fest. A beantragt, den Bescheid aufzuheben, weil der Anwendung des ErbStG i.d.F. des JStG 1997 das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot entgegenstehe.

 

Entscheidung

Die Zulässigkeit der Rückwirkung der erst am 28.12.1996 in Kraft getretenen Regelungen auf Erwerbe ab 1.1.1996 ergibt sich aus § 31 Abs. 1 BVerfGG. Danach war der Gesetzgeber an die Vorgaben des BVerfG[1] gebunden und gehalten, spätestens bis zum 31.12.1996 eine Neuregelung zu treffen. Das bisherige Recht durfte für Erwerbe ab dem 1.1.1996 der Besteuerung nur noch vorläufig gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AO zugrunde gelegt werden. Hierzu heißt es in der Begründung des BVerfG-Beschlusses: "Die Erbschaftsteuer wird nicht wie die Vermögensteuer bei einem Steuerpflichtigen fortlaufend erhoben. Eine nur einmalige, vorläufige Steuerfestsetzung und ihre nachträgliche Korrektur – zum Vor- oder Nachteil des Steuerpflichtigen – ist bei Berücksichtigung der Interessen der Steuerpflichtigen ebenso wie der fiskalischen Belange tragbar und angemessen."

Danach war der einzuschlagende Weg vorgezeichnet, der die Möglichkeit einschloss, dass es auch zum Nachteil der Steuerpflichtigen für Erwerbsvorgänge im Jahre 1996 nachträglich noch zu einer höheren Steuerbelastung als bei Anwendung des früheren verfassungswidrigen Rechts kommt.

Die von A geforderte Übergangsregelung in Form einer Günstigkeitsklausel hätte den Vorgaben des BVerfG nicht entsprochen. Denn das BVerfG wollte den verfassungswidrigen Zustand mit Ablauf des Jahres 1995 beenden.

Das Vertrauen der Steuerpflichtigen in den Fortbestand des geltenden Rechts war nicht schutzbedürftig. Denn die "echte" Rückwirkung eines Gesetzes wird vom BVerfG dann als zulässig angesehen, wenn die bestehende Rechtslage keine ausreichende Vertrauensgrundlage darstellte, weil – wie im vorliegenden Fall – die bisherige Regelung vom BVerfG für ungültig oder nicht mehr anwendbar erklärt wurde und der Steuerpflichtige deswegen mit einer Neuregelung rechnen musste.

Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber mit den Neuregelungen den Rahmen dessen, was zur Beseitigung des verfassungswidrigen Zustands erforderlich war, zu Lasten der Steuerpflichtigen in grober Weise überschritten und das Gesetz in einer Weise verschärft hat, die für die Steuerpflichtigen nicht vorhersehbar war und im Hinblick auf die Rückwirkungsproblematik als unangemessen anzusehen wäre, sind nicht ersichtlich.

 

Praxishinweis

Der II. Senat des BFH hatte die vorstehende Auffassung bereits in zwei früheren Entscheidungen vertreten[2], den vorliegenden Fall aber nochmals zum Anlass genommen, seine Rechtsauffassung eingehend zu begründen.

 

Link zur Entscheidung

BFH-Urteil vom 20.10.2004, II R 74/00

[1] Vgl. BVerfG-Beschluss vom 22.6.1995, 2 BvR 552/91, BStBl II 1995, S. 671 = INF 1995, S. 574
[2] Vgl. BFH-Urteile vom 5.5.2004, II R 45/01, BFHE 204, S. 570 = INF 2004, S. 562; vom 2.7.2004, II R 55/01, BStBl II 2004, S. 703 = INF 2004, S. 683

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