Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Rücklage nach § 6b EStG für Gewinn aus Veräußerung eines Grundstücks einschließlich Entgelt für mögliche Verfüllung von Klärschlamm

Prof. Jürgen Brandt
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Leitsatz

Mit der Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines Klärschlammzwischenlagers entsteht weder in der Person des veräußernden Grundstückseigentümers noch in der Person des das betreffende Grundstück erwerbenden Bauantragstellers ein vom Grund und Boden verselbständigtes Wirtschaftsgut "Auffüllrecht" mit Klärschlamm.

 

Sachverhalt

Ein den Gewinn nach den §§ 4, 5 EStG ermittelndes Tiefbauunternehmen erwarb 1982 ein unbebautes Grundstück und erhielt für das darauf befindliche Sandvorkommen eine Abbaugenehmigung mit der Auflage, die entstehende Grube bis zum 31.12.1990 zu rekultivieren. Nach Abbau des Sandvorkommens schloss das Unternehmen 1988 mit einem Abwasser-Zweckverband (AZV) einen notariellen Kaufvertrag über das Grundstück unter dem durch eine Rücktrittsklausel gesicherten Vorbehalt, dass dem AZV die Genehmigung zur Errichtung eines Zwischenlagers für Klärschlamm auf dem Grundstück erteilt werde. Der Kaufpreis umfasste eine Entschädigung für Grund und Boden und für das Auffüllrecht von vorläufig 116000 cbm. Nach Genehmigung des Zwischenlagers im Jahre 1992 einigten sich das Unternehmen und der AZV über die Aufhebung des Rücktrittsrechts und den Vollzug des Kaufvertrags mit Übergabe zum 1.12.1992. Das Unternehmen stellte den gesamten Veräußerungsgewinn (284676 DM) in seiner Bilanz zum 31.12.1992 in eine Rücklage gemäß § 6b EStG ein. Das Finanzamt vertrat die Ansicht, das "Verfüllrecht" bilde kein mit dem Grund und Boden einheitliches, sondern ein selbständiges Wirtschaftsgut, so dass die darauf entfallende Rücklage gewinnerhöhend aufzulösen sei. Gegen den entsprechenden Feststellungsbescheid erhob das Unternehmen erfolglos Klage. Mit der Revision rügt es Verletzung der §§ 5, 6b EStG.

 

Entscheidung

Der BFH verneint ein selbständiges Wirtschaftsgut "Auffüllrecht". Ein Auffüllrecht ist nicht durch die frühere Genehmigung zum Abbau des Sandvorkommens begründet worden, weil ausweislich der damit verbundenen Auflagen lediglich eine (Rechts-)Pflicht zur Verfüllung der durch die Aussandung entstandenen Grube auferlegt worden ist. Für diese Wiederauffüllpflicht als zukünftig anfallender Aufwand war in der Bilanz eine Rückstellung zu bilden[1]. Im Übrigen ist die Möglichkeit des AZV, das erworbene Grundstück unter Beachtung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften für ein konkretes Bauvorhaben zu nutzen, untrennbar mit dem Grund und Boden verbunden und hat nicht zur Folge, dass diese Nutzungsmöglichkeit als besonderes Wirtschaftsgut neben dem Grund und Boden anzusehen wäre.

Schließlich führen auch die vertragliche Absprache über die Zusammensetzung des Kaufpreises sowie die Vereinbarung eines höheren Kaufpreises für das Grundstück wegen der von den Vertragsparteien möglicherweise angenommenen Verselbständigung des Wirtschaftsguts "Auffüllrecht" zu keinem anderen Ergebnis. Tatsächlich konnte die Klägerin nur ein Grundstück verkaufen, welches auf Grund seiner besonderen geologischen Eigenschaften und der bereits vorhandenen Grube dem AZV die Möglichkeit eröffnete, unter Beachtung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften ein Klärschlammzwischenlager zu errichten. Der Abspaltung der durch die Sandentnahme entstandenen Grube und des dadurch geschaffenen faktischen Verfüllvolumens als selbständiges Wirtschaftgut vom Grund und Boden steht zudem entgegen, dass die von dem AZV beabsichtigte Nutzung der Grube als Klärschlammzwischenlager nicht in einen anderen Nutzungs- und Funktionszusammenhang gestellt wird als die Oberfläche des Grund und Bodens im Übrigen.

 

Praxishinweis

Für die Frage, ob Grundstück und Nutzung in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang stehen, ist nicht auf die Nutzung durch den Veräußerer, sondern auf die durch den Erwerber abzustellen[2].

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 20.03.2003, IV R 27/01

[1] Vgl. BFH-Urteil vom 16.9.1970, I R 184/67, BStBl II 1971, S. 85
[2] Vgl. BFH-Urteil vom 6.12.1990, IV R 3/89, BStBl II 1991, S. 346 = INF 1991, S. 256; BFH-Beschluss vom 20.4.2001, IV B 53/00, BFH/NV 2001, S. 1256

Dieser Inhalt ist unter anderem im WohnungsWirtschafts Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Top-Themen
Downloads
Shop

Haufe Fachmagazine
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Akademie
Smartsteuer
Semigator Enterprise
Schäffer-Poeschel
Lexoffice
Weiterführende Links
Haufe Group
Karriere in der Haufe Group
Haufe RSS Feeds
FAQ
Mediadaten
Presse
Newsletter
Sitemap
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Themenshops
Personal Software
Steuern Software
Rechnungswesen Produkte
Anwaltssoftware
Immobilien Lösungen
Controlling Software
Öffentlicher Dienst Produkte
Unternehmensführung-Lösungen
Haufe Shop Buchwelt
Alle Produkte & Lösungen

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren