Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Rückgabe der Pachtsache bei Vertragsende

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Leitsatz

1. Die Verpflichtung des Pächters, bei Vertragsende das Pachtobjekt im Zustand wie bei Vertragsbeginn zurückzugeben, umfaßt die Beseitigung von Einrichtungen oder Aufbauten, mit denen er oder sein Rechtsvorgänger die Pachtsache während der Vertragszeit versehen hat, grundsätzlich auch dann, wenn dies mit Zustimmung des Verpächters geschehen ist.

2. Der Beseitigungs- bzw. Wiederherstellungsanspruch des Verpächters unterliegt unabhängig vom Rechtsgrund, aus dem er hergeleitet wird, der kurzen Verjährung (§§ 558, 581 Abs. 2 BGB).

 

Sachverhalt

Der Vermieter fordert zwei Jahre nach Pachtende die Entfernung von Einrichtungen auf der Pachtsache. Der Pächter wendet ein, er habe die Einrichtungen im Einverständnis mit dem Verpächter vom Vorpächter übernommen, im übrigen sei ein eventueller Wiederherstellungsanspruch inzwischen verjährt.

 

Entscheidung

1. Der Pächter ist grundsätzlich verpflichtet, bei Vertragsende das Pachtobjekt in dem Zustand zurückzugeben, in dem es sich bei Vertragsbeginn befand (§§ 556, 581 Abs. 2 BGB). Bestimmt der Vertrag nichts anderes, hat er deshalb Einrichtungen, mit denen er die Pachtsache versehen hat, zu beseitigen, insbesondere während der Vertragsdauer auf einem Grundstück errichtete Bauten oder Aufbauten zu entfernen. Das gilt auch dann, wenn der Verpächter der Errichtung zugestimmt hatte und das Gebäude in sein Eigentum übergegangen ist. Auch wenn der Pächter Einrichtungen im Einverständnis mit dem Verpächter unverändert von einem Vorpächter käuflich erworben hat, bleibt er im Rahmen seiner Rückgabepflicht grundsätzlich verpflichtet, diese bei Beendigung des Mietvertrages zu entfernen und den früheren Zustand wieder herzustellen.

2. Dieser Wiederherstellungsanspruch des Verpächters ist hier verjährt, denn er unterliegt - wie Ersatzansprüche wegen Veränderung oder Verschlechterung der Mietsache - der kurzen sechsmonatigen Verjährung (§ 558 BGB). Davon zu unterscheiden ist der Anspruch auf Rückgabe der Miet- oder Pachtsache, der erst nach 30 Jahren verjährt (§ 195 BGB). Sinn der kurzen Frist ist die schnelle abschließende Regelung aller gegenseitigen Ansprüche aus dem Mietverhältnis.

 

Link zur Entscheidung

OLG Köln, Urteil vom 15.06.1998, 19 U 259/97

Fazit:

1. Grundsätzlich muß der Pächter/Mieter die Pacht-/Mietsache so zurückgeben, wie sie ihm vom Verpächter/Vermieter übergeben worden ist. Dennoch entscheidet die Rechtsprechung widersprüchlich in der Frage, ob der Mieter bei der Rückgabe die vom Vormieter übernommenen Einrichtungen auf eigene Kosten beseitigen muß oder nicht. Einerseits wurde entschieden, der Mieter sei nicht verpflichtet, Einbauten, die ein Vormieter vorgenommen hat, zu beseitigen (LG Berlin BE 89, 999). Andererseits ist der Mieter aber verpflichtet worden, vom Vormieter übernommene Einrichtungen auf eigene Kosten zu beseitigen (LG Berlin, MDR 1987, 234; OLG Hamburg, ZMR 1990, 341).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • § 57 Zivilprozessrecht / I. Muster: Anzeige der Verteidigungsbereitschaft
    533
  • § 20 Mahnverfahren / V. Verfahren nach Einspruch
    387
  • § 15 Familienrecht / cc) Muster: Einstweilige Anordnung zum Umgangsrecht
    304
  • Eigentümerwechsel – Rechtsfolgen / 1.3.3 Betriebskostenabrechnung
    243
  • Verwalter muß Anträge auf Tagesordnung setzen
    233
  • § 57 Zivilprozessrecht / 2. Muster: Anerkenntnis
    220
  • § 30 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – RVG / 2. Anrechnung der Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG
    208
  • § 10 Die Gebühren in Strafsachen und in Bußgeldverfahren ... / I. Einstellung des Verfahrens (Erledigungsgebühr)
    198
  • § 57 Zivilprozessrecht / b) Muster: Antrag auf Kostenfestsetzung gegen die eigene Partei gem. § 11 RVG
    195
  • § 37 Sozialrecht / I. Kostenerstattung im Widerspruchsverfahren
    188
  • § 31 Miete und Pacht / 3. Muster: Aufhebungsvertrag
    173
  • Grundstück und Grundbuch / 11 Kosten in Grundbuchsachen
    170
  • § 15 Familienrecht / c) Muster: Abänderungsantrag
    159
  • § 2 Die Grundlagen des RVG / 3. Die Reisekosten (Nrn. 7003 bis 7006 VV RVG)
    158
  • § 4 Arbeitsrecht / 9. Muster: Anschreiben Urlaubsansprüche und deren drohender Verfall
    158
  • Schönheitsreparaturklauseln im Gewerbemietrecht - Starre Fristenpläne funktionieren auch hier nicht - Es hieß immer, dass Parteien bei Gewerbemiete alles Mögliche vereinbaren können. Der BGH zeigt jedoch, dass es hier Grenzen gibt.
    154
  • Kündigung (außerordentliche) von Wohnraum / 8 Muster einer außerordentlichen fristlosen Kündigung
    142
  • Kautionsrückzahlung – Bei Verzug muss Vermieter Anwaltskosten zahlen
    141
  • § 9 Muster / III. Muster: Klageerweiterung wegen Zahlung mit PKH, hilfsweise Beiordnung
    128
  • § 2 Die Gebühren nach dem RVG / 2. Post- und Telekommunikation, Nr. 7001 und Nr. 7002 VV RVG
    125
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Recht
Rechte und Pflichten: Praxishandbuch KI und Recht
Praxishandbuch KI und Recht
Bild: Haufe Shop

Das Buch führt in die rechtlichen Grundlagen im Zusammenhang mit dem Einsatz von KI ein. Insbesondere werden die neue europäische KI-Verordnung (AI Act) und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten behandelt. Auch Haftungsfragen und für die datenschutzkonforme KI-Nutzung werden dargestellt. 


OLG Köln 19 U 259/97
OLG Köln 19 U 259/97

  Entscheidungsstichwort (Thema) Pachtvertrag: Verpflichtung des Pächters zur Beseitigung von Einrichtungen bei Vertragsende; Verjährung des Beseitigungs- und Wiederherstellungsanspruchs und Verjährungsunterbrechung durch "demnächstige" ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Recht Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Advolux
Haufe Onlinetraining
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware
Anwaltliches Fachwissen Software
Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Lösungen
Alle Recht Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren