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Roscher, GrStG § 34 Erlass wegen wesentlicher Ertragsminderung bei bebauten Grundstücken

Michael Roscher
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1 Allgemeines

1.1 Übersicht

 

Rz. 1

Die Vorschrift beschließt die in §§ 32-34 GrStG geregelten Ausnahmefälle, in denen wegen Ertragslosigkeit oder wesentlicher Ertragsminderung ein Erlass von der Grundsteuer in Betracht kommt.[1] Von diesen Erlasstatbeständen hat der Erlass wegen wesentlicher Ertragsminderung bei bebauten Grundstücken in der Praxis die größte Bedeutung.

[1] § 32 GrStG Rz. 1ff.

1.2 Regelungsgegenstand

 

Rz. 2

Die Vorschrift begründet einen Rechtsanspruch auf teilweisen Erlass der Grundsteuer, wenn bei bebauten Grundstücken der normale Rohertrag um mehr als 50 % oder um 100 % gemindert ist und der Steuerschuldner diese Minderung nicht zu vertreten hat. Bei eigengewerblich genutzten bebauten Grundstücken muss die Einziehung der Grundsteuer außerdem nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betriebs unbillig sein. Soweit die Ertragsminderung auf Umständen beruht, die für den Erlasszeitraum durch eine Fortschreibung des Grundsteuerwerts berücksichtigt werden kann, ist ein Erlass ausgeschlossen.

Der Erlass wird in 2 Billigkeitsstufen gewährt. Bei einer Ertragsminderung um mehr als 50 % ist die Grundsteuer in Höhe von 25 % und bei einer Ertragsminderung um 100 % in Höhe von 50 % zu erlassen.

 

Rz. 3

einstweilen frei

1.3 Rechtsentwicklung

 

Rz. 4

Die Vorschrift wurde mit dem Grundsteuer-Reformgesetz (GrStRefG) v. 26.11.2019[1] in das Grundsteuergesetz eingefügt. Unter Berücksichtigung des reformierten Bewertungsrechts entwickelt sie die bisherige Regelungsmaterie in § 33 GrStG i. d. F. des Grundsteuergesetzes v. 7.8.1973[2], zuletzt geändert durch Artikel 38 des Jahressteuergesetzes 2009 v. 19.12.2008[3], zum Erlass wegen wesentlicher Ertragsminderung bei bebauten Grundstücken (s. § 32 GrStG, Rz. 2) fort.[4]

§ 34 GrStG i. d. F. des Grundsteuer-Reformgesetzes v. 26.11.2019 gilt gem. § 37 Abs. 1 GrStG erstmals für die Grundsteuer des Kalenderjahres...

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Grundsteuergesetz / § 34 Erlass wegen wesentlicher Ertragsminderung bei bebauten Grundstücken
Grundsteuergesetz / § 34 Erlass wegen wesentlicher Ertragsminderung bei bebauten Grundstücken

  (1) 1Die Grundsteuer wird in Höhe von 25 Prozent erlassen, wenn bei bebauten Grundstücken der normale Rohertrag des Steuergegenstandes um mehr als 50 Prozent gemindert ist und der Steuerschuldner die Minderung des normalen Rohertrags nicht zu vertreten ...

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