Rz. 36
Grundbesitz, der von einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts für einen öffentlichen Dienst oder Gebrauch benutzt wird, ist nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GrStG von der Grundsteuer befreit. Der Begriff "Öffentlicher Dienst oder Gebrauch" wird in § 3 Abs. 2 GrStG näher bestimmt (Rz. 37). Bei Betrieben gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts i. S. d. § 4 KStG ist gem. § 3 Abs. 3 GrStG kein öffentlicher Dienst oder Gebrauch anzunehmen (Rz. 50).
Der Begriff "öffentlicher Dienst oder Gebrauch" ist nach dem Willen des Gesetzgebers in tradierter Art und Weise auszulegen. Der Begriff der hoheitlichen Tätigkeit soll dabei wie im übrigen Steuerrecht, vornehmlich der körperschaftsteuerrechtlichen Regelungen, definiert werden. Infolgedessen wurde in § 3 Abs. 3 GrStG bestimmt, dass ein öffentlicher Dienst oder Gebrauch nicht anzunehmen ist, wenn ein Betrieb gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts i. S. d. Körperschaftsteuergesetzes vorliegt (Rz. 50ff.).
Rz. 37
Unter "Öffentlicher Dienst oder Gebrauch" ist die hoheitliche Tätigkeit (Rz. 39ff.) oder der bestimmungsgemäße Gebrauch durch die Allgemeinheit (Rz. 43f.) zu verstehen. Da sich die Begriffe "Öffentlicher Dienst" und "Öffentlicher Gebrauch" kaum voneinander trennen lassen bzw. ineinander übergehen, soll die häufig sehr schwierige Unterscheidung, ob im Einzelfall das eine oder andere vorliegt; mit dem einheitlichen Sammelbegriff "Öffentlicher Dienst oder Gebrauch" umgangen werden.
Der Grundbesitz muss unmittelbar für einen "Öffentlicher Dienst oder Gebrauch" benutzt werden. Die Herstellung oder Gewinnung von Gegenständen, die für einen öffentlichen Dienst oder Gebrauch verwendet werden sollen, ist noch nicht als öffentlicher Dienst oder Gebrauch anzuseh...