Rz. 24
Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind Rechtssubjekte, denen in der Regel aufgrund öffentlich-rechtlicher Hoheitsakte (Gesetz, Verordnung oder Verwaltungsakt) oder öffentlich-rechtlicher Anerkennung eine eigene Rechtspersönlichkeit bzw. Rechtsfähigkeit zukommt. Ihre öffentlich-rechtliche Eigenschaft leitet sich mithin aus Bundes- oder Landesrecht ab. Liegt ein solcher Hoheitsakt nicht vor, kann sich die öffentlich-rechtliche Eigenschaft auch aus der geschichtlichen Entwicklung, aus der Verwaltungsübung oder aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen ergeben. Die Finanzbehörden haben das Recht und die Pflicht, die Eigenschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts nachzuprüfen. Ist diese Eigenschaft zweifelhaft und nicht ohne weiteres nachweisbar, ist eine Auskunft der Bundes- oder Landesbehörde einzuholen, der die Aufsicht über die juristische Person im Einzelfall zusteht.
Zu den juristischen Personen des öffentlichen Rechts gehören insbesondere Körperschaften des öffentlichen Rechts (Rz. 26) sowie Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (Rz. 28).
Juristische Personen des privaten Rechts sind hingegen keine begünstigten Rechtsträger nach § 3 Abs. 1 GrStG. Juristische Personen des privaten Rechts sind Stiftungen bürgerlichen Rechts sowie Körperschaften des Privatrechts, insbesondere Kapitalgesellschaften (u. a. Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Kommanditgesellschaft auf Aktien), eingetragene Vereine, eingetragene Genossenschaften und Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit.
Rz. 25
Einstweilen frei
3.3.1.1 Körperschaften des öffentlichen Rechts
Rz. 26
Eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist eine juristische Person des öffentlichen R...