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Roscher, GrStG § 20 Aufhebung des Steuermeßbetrags / 2.1 Aufhebung des Steuermessbetrags nach Aufhebung des Grundsteuerwerts

Michael Roscher
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Rz. 12

Nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 GrStG wird der Steuermessbetrag aufgehoben, wenn der Grundsteuerwert aufgehoben wird. Der Steuermessbetrag wird in diesen Fällen gem. § 20 Abs. 2 Nr. 1 GrStG mit Wirkung vom Aufhebungszeitpunkt des Grundsteuerwerts nach § 224 Abs. 2 GrStG aufgehoben.

Der Grundsteuerwert wird gem. § 224 Abs. 1 BewG aufgehoben, wenn dem Finanzamt bekannt wird, dass die wirtschaftliche Einheit des Grundbesitzes (§ 2 GrStG) wegfällt (§ 224 Abs. 1 Nr. 1 BewG) oder der Grundsteuerwert der wirtschaftlichen Einheit des Grundbesitzes infolge von Befreiungsgründen der Besteuerung nicht mehr zugrunde gelegt wird (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 BewG).

Eine wirtschaftliche Einheit des Grundbesitzes kann z. B. wegfallen, wenn ein Grundstück parzelliert oder ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft aufgegeben wird. Die Aufhebung erfolgt unabhängig von Wertgrenzen.

Als Befreiungsgründe, infolgedessen eine wirtschaftliche Einheit des Grundbesitzes nicht mehr Grundsteuer unterliegt, kommen insbesondere alle Steuerbefreiungstatbestände nach §§ 3, 4 i. V. m. §§ 5 – 8 GrStG in Betracht. Wird der Einheitswert infolge des Eintritts von Steuerbefreiungstatbeständen aufgehoben, ist der Steuermessbetrag – automatisch – mit Wirkung zum Zeitpunkt der Aufhebung des Grundsteuerwerts aufzuheben.

 

Rz. 13

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