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Roscher, GrStG § 2 Steuergegenstand / 2.2 Grundstücke (Nr. 2)

Michael Roscher
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Rz. 29

Nach § 2 Nr. 2 GrStG gehören die – inländischen – Grundstücke i. S. d. §§ 243, 244 BewG einschließlich der ihnen gem. § 218 S. 3 i. V. m. § 99 Abs. 1 Nr. 1 BewG gleichgestellten Betriebsgrundstücke zum Gegenstand der Grundsteuer.

Jede wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens bildet nach § 244 Abs. 1 BewG ein Grundstück i. S. d. Siebenten Abschnitts des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes.

 

Rz. 30

einstweilen frei

2.2.1 Grundvermögen

 

Rz. 31

Das Grundvermögen gehört zu den Vermögensarten, die gem. § 218 S. 1 BewG nach den Vorschriften des Siebenten Abschnitts des BewG für Zwecke der Grundsteuer zu bewerten ist (Rz. 11).

Begriff und Umfang des Grundvermögens werden in § 243 BewG definiert. Die Vorschrift bildet die bisherige Begriffsdefinition des Grundvermögens in der Einheitsbewertung gem. § 68 BewG nach.

Nach § 243 Abs. 1 BewG gehören zum Grundvermögen, soweit es sich nicht um land- und forstwirtschaftliches Vermögen i. S. d. §§ 232 bis 242 BewG (Rz. 17ff.) handelt:

Grundvermögen

Explizit einzubeziehen sind gem. § 243 Abs. 3 BewG außerdem Verstärkungen von Decken und die nicht ausschließlich zu einer Betriebsanlage gehörenden Stützen und sonstigen Bauteile wie Mauervorlagen und Verstrebungen.

Hingegen sind

  • Bodenschätze sowie
  • Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören (Betriebsvorrichtungen), auch wenn sie wesentliche Bestandteile sind.

gem. § 243 Abs. 3 BewG nicht in das Grundvermögen einzubeziehen.

 

Rz. 32

einstweilen frei

2.2.1.1 Abgrenzung zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen

 

Rz. 33

Die bewertungsrechtliche Abgrenzung des Grundvermögens zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen entscheidet sich anhand der Zurechnung der Wirtschaftsgüter zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen. Der Begriff des Grundvermögens wird in § 243 Abs. 1 i. V. m. §§ 232 bis 242 BewG vom Begriff des land- und forstwirtschaftl...

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