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Roscher, GrStG § 14 Steuermesszahl für Betriebe der Land ... / 1.2 Rechtsentwicklung

Michael Roscher
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Rz. 5

Nach § 12 des Grundsteuergesetzes v. 10.8.1951[1] galt eine allgemeine Steuermesszahl von 10 vom Tausend, die in §§ 28 bis 33 der Grundsteuer-Durchführungsverordnung (GrStDV) v. 29.1.1952[2] weiter abgestuft wurde. Für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft war insoweit § 28 GrStDV einschlägig.

Mit der Neufassung des Grundsteuergesetzes v. 7.8.1973[3] wurde die Steuermesszahl für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft auf 6 vom Tausend festgelegt.

Seine Beweggründe für die geänderten Steuermesszahlen hat der Gesetzgeber in der seinerzeitigen Gesetzesbegründung umfangreich dargelegt.[4] Da diese die Bedeutung der Steuermesszahlen im grundsteuerlichen Besteuerungsverfahren anschaulich darstellen, werden nachfolgend die wesentlichen Beweggründe zusammengefasst wiedergegeben.

Zunächst hat der Gesetzgeber ausgeführt, dass die vormals geltenden Steuermesszahlen sowohl in ihrer absoluten Höhe als auch in ihrer Abstufung auf das engste mit dem System der alten Einheitswerte 1935 verknüpft waren. Die Neubewertung des Grundbesitzes im Rahmen der Einheitsbewertung auf den 1.1.1964 zwinge deshalb dazu, sich von dem bisherigen Steuermesszahlsystem zu lösen. Für die Festlegung des Niveaus der neuen Steuermesszahlen sei von dem in Artikel 3 Abs. 2 BewÄndG 1965[5] verankerten Grundsatz der Steuerneutralität auszugehen. Danach solle das Gesamtvolumen der Steuermessbeträge für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) und für die bebauten Grundstücke (Grundsteuer B) annähernd das gleiche wie bisher bleiben. Die Neufestsetzung der Steuermesszahlen für die Grundsteuer A habe sich daher ausschließlich an der Entwicklung des Einheitswertvolumens der Betriebe der Land- und Forstwirtschaft zu orientieren. Um das Aufkommen der Grundsteuer A im Interesse der Gemeindef...

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