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Risikogeschäfte einer GmbH regelmäßig keine verdeckte Gewinnausschüttung

Dr. Klaus Buciek
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Leitsatz

  1. Tätigt eine GmbH Risikogeschäfte (Wertpapiergeschäfte), so rechtfertigt dies regelmäßig nicht die Annahme, die Geschäfte würden im privaten Interesse des (beherrschenden) Gesellschafters ausgeübt. Die Gesellschaft ist grundsätzlich darin frei, solche Geschäfte und die damit verbundenen Chancen, zugleich aber auch Verlustgefahren wahrzunehmen (Bestätigung des Senatsurteils vom 8.8.2001, I R 106/99, BStBl II 2003, S. 487 = INF 2001, S. 735; Abweichung von den BMF-Schreiben vom 19.12.1996, IV B 7 – S 2742 – 57/96, BStBl I 1997, S. 112; vom 20.5.2003, IV A 2 – S 2742 – 26/03, BStBl I 2003, S. 333).
  2. Eine verdeckte Gewinnausschüttung kann jedoch anzunehmen sein, wenn die GmbH die Wertpapiergeschäfte mit ihren beherrschenden Gesellschaftern tätigt und der Kaufpreis durch Kursbeeinflussung zugunsten der Gesellschafter bestimmt ist.
 

Sachverhalt

Eine GmbH vereinbarte am 6.9.1995 mit ihren beiden Gesellschaftern, von ihnen mit Wirkung zum 1.10.1995 Aktien der X-AG zu kaufen. Als Kaufpreis wurde der Mittelkurs des Börsenwerts in der Zeit vom 12. bis 14.9.1995 zuzüglich eines Paketzuschlags von 5 % bestimmt; er betrug danach 245,70 DM je Aktie. Nachdem der Aktienkurs zum 31.12.1995 auf 190 DM gesunken war, behandelte das Finanzamt die von der GmbH vorgenommene Teilwertabschreibung als verdeckte Gewinnausschüttung.

 

Entscheidung

Von einer GmbH erzielte Verluste sind grundsätzlich auch dann steuermindernd zu berücksichtigen, wenn sie aus Risikogeschäften resultieren. Das gilt unabhängig davon, ob das betreffende Geschäft den eigentlichen Unternehmensgegenstand der GmbH berührt oder nicht. Auch wird die Verlustberücksichtigung im vorliegenden Fall nicht durch die Orientierung des Kaufpreises an einem künftigen Börsenkurs gehindert; diese Vertragsbestimmung ist "unverdächtig". E...

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