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Reservist der US-Streitkräfte fällt unter Steuerbefreiung nach dem NATOTrStat

Dipl.-Finanzwirt Christian Ollick
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Leitsatz

Das FG Rheinland-Pfalz entschied, dass die Bezüge eines in Deutschland tätigen Reservisten der US-Streitkräfte hierzulande von der Einkommensteuer befreit sind. Das Gericht verwies auf eine Steuerbefreiung nach dem NATOTrStat, die für Truppenmitglieder und ziviles Gefolge gilt.

 

Sachverhalt

Der Kläger war ein US-amerikanischer Staatsangehöriger, der bereits seit 2009 zusammen mit seiner deutschen Ehefrau eine gemeinsame Wohnung in Rheinland-Pfalz bewohnte. In den Jahren 2010 und 2011 erzielte er Einnahmen aus einer in Deutschland ausgeübten Tätigkeit als Reservist der US-amerikanischen Streitkräfte. Daneben war er im Inland in erheblichem Umfang gewerblich tätig. Das zuständige Finanzamt besteuerte die Reservistenbezüge als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Der Kläger machte hiergegen unter anderem geltend, dass er in den USA unbeschränkt steuerpflichtig sei und seine Einkünfte als Soldat nach dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen (NATOTrStat) nicht der deutschen Besteuerung unterliegen.

 

Entscheidung

Das FG entschied, dass das Finanzamt die Einkünfte des Soldaten zu Unrecht besteuert hatte. Zwar war der Reservist nach § 2 Abs. 1 Satz 1 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, da er in den Jahren 2010 und 2011 einen Wohnsitz im Inland begründet hatte, seine Einkünfte aus seiner Tätigkeit für die US-amerikanischen Streitkräfte waren allerdings nach Art. X Abs. 1 Satz 2 NATOTrStat von der Einkommensteuer befreit. Nach dieser Vorschrift sind die Mitglieder einer Truppe oder eines zivilen Gefolges in dem Aufnahmestaat (hier: Deutschland) unter anderem von jeder Steuer auf Bezüge und Einkünfte befreit, die ihnen in ihrer Eigenschaft als derartige Mitglieder von dem Entsendestaat (hier: USA) gezahlt werden. Für die Anwendbarkeit dieser Steuerbefreiung ist nicht erforderlich, dass sich das Truppenmitglied nur in dieser Eigenschaft im Hoheitsgebiet des Aufnahmestaats aufhält. Die persönliche Beziehung des Klägers zu seiner deutschen Ehefrau als (weiterer) Grund für den Inlandsaufenthalt schloss diese Steuerbefreiung somit nicht aus.

Nicht einschlägig war im vorliegenden Fall die Vorschrift des Art. X Abs. 1 Satz 1 NATOTrStat, nach der die Zeitabschnitte, in denen sich ein Mitglied einer Truppe oder eines zivilen Gefolges des Entsendestaats nur in dieser Eigenschaft in der Bundesrepublik aufhält, nicht als Zeiten des Aufenthalts oder Wohnsitzes im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 EStG gelten. Damit diese Ausnahme von der unbeschränkten Steuerpflicht eingreift, muss anhand von Indizien festgestellt werden können, dass die betreffende Person fest entschlossen war, nach Beendigung ihres Dienstes in den Heimatstaat zurückzukehren. Der Kläger hatte sich indes aus verschiedenen Gründen im Inland aufgehalten, ein fester Rückkehrwille war bei ihm nicht feststellbar, denn er führte eine Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen und erzielte zudem gewerbliche Einkünfte im Inland, die sogar höher waren als sein Soldatensold.

 

Hinweis

Die Revision wurde zugelassen, Az beim BFH I R 47/22.

 

Link zur Entscheidung

FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 27.09.2022, 3 K 1372/20

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