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Regelungen zu Bauträgerfällen sind verfassungsgemäß, aber...

Dipl.-Finw. (FH) Helmut Lehr
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Leitsatz

Die echte Rückwirkung des § 27 Abs. 19 Satz 2 UStG (Aufhebung des Vertrauensschutzes) kann aufgrund der kompensatorischen Maßen des Gesetzgebers gerechtfertigt werden. Der Bauleistende hat aber einen Anspruch gegen das Finanzamt auf Annahme der Abtretung des Umsatzsteuernachforderungsanspruchs gegen den Bauträger.

 

Sachverhalt

Es handelt sich um einen klassischen Bauträgerfall, in dem die Klägerin Innenputzarbeiten an eine Bauträger-GmbH erbracht hat. Dabei waren die Vertragsparteien von der Steuerschuldnerschaft des Bauträgers gemäß § 13b UStG ausgegangen. Später nahm das Finanzamt die Klägerin für Umsatzsteuer in Anspruch, weil die Bauträger-GmbH ihrerseits aufgrund der BFH-Entscheidung vom 22.8.2013 (V R 37/10) "ihre"§ 13b UStG-Umsatzsteuer vom Finanzamt zurückforderte. Die Klägerin machte gegenüber dem Finanzamt geltend, dass § 176 Abs. 2 AO (Vertrauensschutz) einer Änderung ihrer Umsatzsteuerfestsetzung für das Streitjahr entgegenstehe.

 

Entscheidung

§ 27 Abs. 19 UStG ist nach Ansicht des Finanzgerichts verfassungsgemäß und unionsrechtskonform. Dass § 27 Abs. 19 Satz 2 UStG den Vertrauensschutz des § 176 AO quasi ausschließt, führt zwar zu einer echten Rückwirkung; diese ist jedoch sachlich begründet, da der Gesetzgeber mit der Einführung von § 27 Abs. 19 Satz 1 und 2 UStG einen legitimen Zweck verfolgt hat. Er beabsichtigte mit der Einführung die verfahrensrechtlichen Mittel zu schaffen, um eine richtlinienkonforme Umsatzbesteuerung, nämlich den Bauleistenden in den hier streitigen Bauträgerfällen als Steuerschuldner in Anspruch zu nehmen, durchführen zu können. Außerdem verursacht die rückwirkende Gesetzesänderung keinen oder nur ganz unerheblichen Schaden. Vorliegend ist nämlich der sog. Bagatellvorbehalt erfüllt, da eine finanzielle Belastung ausgeschlossen...

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