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Regelmäßige Arbeitsstätte bei längerfristiger Tätigkeit auf einer Baustelle

Prof. Dr. Stefan Schneider
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Leitsatz

Eine auswärtige (Groß-)Baustelle ist keine regelmäßige Arbeitsstätte i.S.d. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG, auch wenn sie der Arbeitnehmer fortdauernd und immer wieder aufsucht.

 

Normenkette

§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG, § 12 Satz 2 AO

 

Sachverhalt

K war auf einer Tunnelbaustelle beschäftigt. Arbeitgeber war eine Arbeitsgemeinschaft (ARGE) mit Sitz (Baubüro) in C. Der Arbeitsvertrag war befristet für die Zeit vom 14.8.2006 bis 30.6.2008, vereinbarter Dienstort war die Baustelle in C. Später wurde das Arbeitsverhältnis unbefristet bis zum Ende der Betonarbeiten des Bauvorhabens in C fortgeführt. K machte die Fahrten zwischen seiner Wohnung in F und der Baustelle in C mit den tatsächlichen Fahrtkosten (0,30 EUR pro gefahrenem Kilometer) als Werbungskosten geltend. Das FA und auch das FG (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7.5.2013, 11 K 11138/11, Haufe-Index 5670926, EFG 2014, 28) berücksichtigten lediglich die Entfernungspauschale als Werbungskosten.

 

Entscheidung

Der BFH hob die Vorentscheidung auf und gab der Klage statt.

 

Hinweis

Wieder einmal ging es um die Frage, ob der Beschäftigungsort des Arbeitnehmers eine regelmäßige Arbeitsstätte (ab 2014: "erste Tätigkeitsstätte") ist, sodass dessen Aufwendungen für die Wege dorthin und zurück nur eingeschränkt nach Maßgabe der Entfernungspauschale (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG) als Werbungskosten zu berücksichtigen sind.

1. Eine regelmäßige Arbeitsstätte kann nur eine ortsfeste, dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers sein, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, d.h. fortdauernd und immer wieder (dauerhaft) aufsucht. Typischerweise handelt es sich dabei um den Betrieb des Arbeitgebers oder einen Zweigbetrieb, nicht aber um die Tätigkeitsstät...

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    BFH VI R 74/13
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    Entscheidungsstichwort (Thema) Regelmäßige Arbeitsstätte bei längerfristiger Tätigkeit auf einer Baustelle Leitsatz (amtlich) Eine auswärtige (Groß-)Baustelle ist keine regelmäßige Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ...

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