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"Reemtsma-Anspruch" bei Insolvenz

Dipl.-Finw. (FH) Helmut Lehr
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Leitsatz

Im Fall einer Insolvenz des leistenden Unternehmers kann dem Leistungsempfänger sofort und in voller Höhe ein Direktanspruch gegenüber der Finanzverwaltung auf Erstattung der gezahlten Umsatzsteuer zustehen.

 

Sachverhalt

Die Klägerin ist eine Schweizer Aktiengesellschaft. Sie hatte bis einschließlich 2011 Geschäftsbeziehungen zu einem in Deutschland ansässigen Handelsunternehmen (C). C erbrachte diverse Dienstleistungen (Werbeleistungen, Vermittlung von Lieferantenverträgen, Pflege von Lieferantenkontakten) an die AG. Die AG rechnete in den streitbefangenen Jahren 2010 und 2011 über diese Dienstleistungen im Gutschriftverfahren unter Ausweis deutscher Umsatzsteuer ab, obwohl sich der Leistungsort am Sitz der Klägerin in der Schweiz befand. Die Klägerin bezahlte die Rechnungsbeträge inklusive der unzutreffend ausgewiesenen Steuerbeträge vollständig an C und machte sie beim Finanzamt als Vorsteuer geltend. C führte die Umsatzsteuer an das deutsche Finanzamt ab. Zwischenzeitlich ist C insolvent und das Insolvenzverfahren dauert noch immer an. Die Insolvenzverwalter von C haben einen Antrag auf Erstattung der zu Unrecht abgeführten Umsatzsteuer beim Finanzamt in Deutschland gestellt. Dieses Verfahren ruhte bislang im Hinblick auf den Ausgang eines Vorabentscheidungsersuchens, das der BFH an den EuGH gerichtet hat. Die Klägerin hat zwischenzeitlich ihre Umsatzsteuererklärungen der Streitjahre berichtigt. Sie stellte im Jahr 2016 beim Finanzamt den Antrag, den Vorsteuerabzug aus den gegenüber C erteilten Gutschriften im Billigkeitswege zu gewähren. Dieser Antrag wurde vom Finanzamt mit Einspruchsentscheidung vom Mai 2021 als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen richtete sich die erhobene Klage.

 

Entscheidung

Das Finanzgericht hält die Klage für begründet. Danach ist die...

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