Haufe.de Shop
Service & Support
Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Rechnungsanforderungen für den Vorsteuerabzug

Dr. Christoph Wäger
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Leitsatz

Der Vorsteuerabzug setzte nach der Rechtslage im Jahr 1999 eine Rechnung oder Gutschrift in Papierform voraus.

 

Normenkette

§ 14 Abs. 4, § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG, Art. 17 Abs. 2 Buchst. a, Art. 18 Abs. 1 Buchst. a, Art. 22 Abs. 3 Buchst. a und Buchst. c 6. EG-RL (= EWGRL 388/77)

 

Sachverhalt

Die nach ihrer Umsatztätigkeit zum Vorsteuerabzug berechtigte Klägerin nahm im Streitjahr 1999 den Vorsteuerabzug aus Abrechnungen in Anspruch, die im Wege des Electronic Data Interchange und damit ohne Papierform erstellt worden waren. Das FA beanstandete den Vorsteuerabzug, da im Streitjahr keine Rechnungen in Papierform vorlagen, Rechnungsberichtigungen für diese Lieferungen erst nach dem Streitjahr erstellt worden sind und diesen Berichtigungen keine Rückwirkung beizumessen sei. Nachdem der BFH das Urteil des FG im ersten Rechtsgang aufgehoben hatte, bejahte das FG im zweiten Rechtsgang den Vorsteuerabzug (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 13.12.2017, 12 K 2690/16, Haufe-Index 12954991, EFG 2018, 1593).

 

Entscheidung

Der BFH hob das Urteil der Vorinstanz auf, da der Vorsteuerabzug mangels schriftlicher Rechnungsdokumente für das Streitjahr nicht in Anspruch genommenen werden könne. Liege somit keine im Streitjahr erteilte Rechnung vor, könne diese auch nicht mit Rückwirkung auf das Streitjahr berichtigt werden. Daher sei in einem nunmehr dritten Rechtsgang über die Hilfsanträge der Klägerin zu entscheiden.

 

Hinweis

1. Vor dem Inkrafttreten der Regelung zur Rechnungserteilung mit digitaler Signatur (qualifizierter elektronischer Signatur) ab 1.1.2002 (Art. 9 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 des StSenkG vom 23.10.2000, BGBl I 2000, 1433) konnte der Unternehmer den Vorsteuerabzug nur aufgrund belegmäßiger Abrechnungspapiere im Sinne eines urkundenmäßigen Nachweises in Anspruch nehmen (BFH, Urteil vom 24.9.1987,  VR 50/85, Haufe-Index 61829, BStBl II 1988, 688, und BFH, Urteil vom 24.9.1987, V R 125/86, Haufe-Index 61860, BStBl II 1988, 694). Unionsrechtlich war dies unbedenklich, da die Mitgliedstaaten nach Art. 22 Abs. 3 Buchst. a Satz 1 der 6. EG-RL a.F. berechtigt waren, die Kriterien festzulegen, nach denen ein Dokument als Rechnung betrachtet werden kann.

2. Der BFH sieht hierin jedenfalls für die 1999 bestehende Rechtslage keinen Widerspruch zur EuGH-Rechtsprechung.

a) Der EuGH hat im Urteil Terra Baubedarf-Handel (EuGH, Urteil vom 29.4.2004, C-152/02, Haufe-Index 1148359, EU:C:2004:268) entschieden, dass das Vorsteuerabzugsrecht für den Erklärungszeitraum auszuüben ist, in dem die beiden nach dieser Bestimmung erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind, dass die Lieferung der Gegenstände oder die Dienstleistung bewirkt wurde und dass der Steuerpflichtige die Rechnung oder das Dokument besitzt, das nach den von den Mitgliedstaaten festgelegten Kriterien als Rechnung betrachtet werden kann.

b) Auch nach dem EuGH-Urteil Senatex (EuGH, Urteil vom 15.9.2016, C-518/14BFH/NV 2016, 1870, EU:C:2016:691) ist das Vorsteuerabzugsrecht für den Erklärungszeitraum auszuüben, in dem die Lieferung der Gegenstände oder die Dienstleistung bewirkt wurde und in dem der Steuerpflichtige die Rechnung besitzt.

Es besteht allerdings die Möglichkeit einer Rechnungsberichtigung mit Rückwirkung. Daher ist der Fall der fehlenden Rechnung vom Fall der Berichtigung einer zuvor fehlerhaft erteilten Rechnung abzugrenzen.

c) Nach dem EuGH-Urteil Barlis 06 (EuGH, Urteil vom 15.9.2016, C-516/14, BFH/NV 2016, 1870, EU:C:2016:690) sind die nationalen Steuerbehörden daran gehindert, das Recht auf Vorsteuerabzug allein deshalb zu verweigern, weil die Rechnung, die der Steuerpflichtige besitzt, nicht die Voraussetzungen von Art. 226 Nrn. 6 und 7 der Richtlinie erfüllt, obwohl diese Behörden über alle notwendigen Informationen verfügen, um zu prüfen, ob die materiellen Voraussetzungen für die Ausübung dieses Rechts vorliegen. Dies beschränkt sich auf den Fall der Ergänzung einer dem Grunde nach vorliegenden Rechnung.

d) Abweichendes ergibt sich nicht aus dem EuGH-UrteilVădan (EuGH, Urteil vom 21.11.2018, C-664/16, Haufe-Index 12411042, EU:C:2018:933).

aa) Danach kann ein Steuerpflichtiger, der nicht in der Lage ist, durch Vorlage von Rechnungen oder anderen Unterlagen den Betrag der von ihm gezahlten Vorsteuer nachzuweisen, nicht allein aufgrund einer Schätzung in einem vom nationalen Gericht angeordneten Sachverständigengutachten ein Recht auf Vorsteuerabzug geltend machen.

bb) Soweit der EuGH dies damit begründet hat, dass die strikte Anwendung des formellen Erfordernisses, Rechnungen vorzulegen, gegen die Grundsätze der Neutralität und der Verhältnismäßigkeit verstößt, da dadurch dem Steuerpflichtigen auf unverhältnismäßige Weise die steuerliche Neutralität seiner Umsätze verwehrt würde (EuGH, Urteil vom 21.11.2018, Vadan, a.a.O., Rz. 42), folgt hieraus aus Sicht des BFH nur, dass zunächst fehlerhaft erteilte Rechnungen mit Rückwirkung berichtigt (EuGH, Urteil vom 15.9.2016, Senatex, a.a.O.) oder unter Berücksichtigung weiterer Umstände ergänzt werden können (EuGH, Urteil ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung

haufe-product

Meistgelesene Beiträge
  • Steuern und Nebenleistungen, Betriebsausgaben
    4.457
  • Innergemeinschaftlicher Erwerb: Umsatzsteuerlich richtig zuordnen und buchen
    3.338
  • Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder
    3.217
  • Mahnung und Mahnverfahren / 7.3 Buchung Mahngebühren und Verzugszinsen
    2.578
  • Betriebsbedarf
    2.566
  • Jahresabschluss, Umsatzsteuer
    2.513
  • Software, Anschaffung und Abschreibung
    2.493
  • Anzahlungen, geleistete
    2.479
  • Jahresabschluss, Abgrenzung Vorsteuer
    2.366
  • Abschreibung, gebrauchte Wirtschaftsgüter / 6 Gebrauchter Firmen-Pkw: Besonderheiten bei der Schätzung der Nutzungsdauer
    2.313
  • Firmen-Pkw, Privatnutzung von Elektrofahrzeugen / 3 Privatnutzung des Unternehmers von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen: Anwendung der 1-%-Regelung
    2.268
  • Renten / 11.2.3 Umwandlung einer Erwerbsminderungsrente in eine Altersrente
    2.261
  • Sonderabschreibung: Voraussetzungen, Höhe und Buchung / 7 Sonderabschreibung: Übersicht
    2.233
  • Reisekosten Inland für Arbeitnehmer: Verpflegungskosten / 4.2 Kürzung der Verpflegungspauschale bei Gestellung von Mahlzeiten
    2.216
  • Betriebsaufgabe/Betriebsveräußerung/Betriebsverpachtung / 7 Ermittlung des Aufgabe- bzw. Veräußerungsgewinns
    2.154
  • Nachforderungszinsen
    2.107
  • Anhang nach HGB / 4.2 Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer
    2.103
  • Zinsen auf Steuern / 2.1 Beginn und Ende der Verzinsung
    2.100
  • Nachforderungszinsen / 7 Wann für Nachforderungszinsen der Betriebsausgabenabzug gewährt wird
    2.080
  • Arbeitsmittel und Arbeitskleidung / 9.1 Werbungskostenabzug bei Arbeitnehmern für Reinigungskosten
    2.072
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Finance
Haufe Shop: HGB Bilanz Kommentar
HGB Bilanz Kommentar
Bild: Haufe Online Redaktion

Mit dem Praktiker-Kommentar in neuer Auflage lösen Sie auch schwierige Fragen zu Bilanzierung, Jahresabschluss und Lagebericht sicher. Alle Änderungen sind mit Fallbeispielen und Buchungssätzen praxisgerecht dargestellt und erläutert. Im Praktiker-Kommentar inklusive: Die stets aktuelle Online-Version


BFH V R 14/18
BFH V R 14/18

  Entscheidungsstichwort (Thema) Rechnungsanforderungen für den Vorsteuerabzug  Leitsatz (amtlich) Der Vorsteuerabzug setzte nach der Rechtslage im Jahr 1999 eine Rechnung oder Gutschrift in Papierform voraus.  Normenkette UStG § 14 Abs. 4, § 15 Abs. 1 ...

4 Wochen testen


Newsletter Finance
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Steuern und Buchhaltung

Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Für Praktiker im Rechnungswesen
  • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
  • Alles rund um betriebliche Steuern
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Finance Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Rechnungswesen Shop
Rechnungswesen Produkte
Buchführung Software und Bücher
Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen
Produkte zu Kostenrechnung
Produkte zur IFRS-Rechnungslegung
Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren