Prof. Dr. Stefan Schneider
Leitsatz
Aus der Rechnung i.S.d. § 35a Abs. 2 S. 3 EStG müssen sich der Erbringer der haushaltsnahen Dienstleistung als Rechnungsaussteller, der Empfänger dieser Dienstleistung, die Art, der Zeitpunkt und der Inhalt der Dienstleistung sowie die dafür vom Steuerpflichtigen jeweils geschuldeten Entgelte ergeben.
Normenkette
§ 35a Abs. 2 S. 1, Abs. 2 S. 3 EStG
Sachverhalt
Die nicht pflegebedürftige Klägerin lebt in einem Wohnstift und machte für 2004 u.a. die Steuerermäßigung gem. § 35a Abs. 2 S. 1 EStG für bestimmte vom Wohnstift erbrachte Dienstleistungen im Wohn- und Betreuungsbereich als "haushaltsnahe Dienstleistungen" geltend. Dazu legte sie ein Schreiben des Wohnstifts vom 09.02.2005 vor, in dem die monatlichen Entgeltbestandteile aufgeführt waren:
Wohnen 2 726,33 EUR
Verpflegung 300,00 EUR
Betreuung 465,28 EUR
Summe Wohnstiftsentgelt 3 491,61 EUR.
Weiter wurde die im Entgeltbestandteil Wohnen enthaltenen Leistungen erläutert:
- wöchentliche Reinigung … des Appartements … der Fenster
- Vorhalten eines Hausmeisters
- die Pflege des Gartens …
Der Entgeltbestandteil Verpflegung enthielt:
- das tägliche Zubereiten und Servieren eines Mittagsmenüs, … Frühstück …
Der Entgeltbestandteil Betreuung umfasste:
- Krankenpflege im Appartement bei vorübergehender Erkrankung
- 24-stündiger Bereitschaftsdienst zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der haustechnischen Einrichtungen
- 24-stündige Notfallbereitschaft des hauseigenen Ambulanten Pflegediensts.
Die Kostenaufstellung des Wohnstifts vom 12.07.2007 unterteilte die Entgeltbestandteile prozentual. Auf das Wohnen entfielen:
- Haustechnik (Hausmeister, Gartenpflege, kleinere Reparaturen) … ca. 4,3 %
- Empfang ... ca. 4,0 %
- Reinigung Gemeinschaftsflächen ca. 2,4 %
- Reinigung Appartement ca. 3,4 % …
Auf Betreuung entfielen: