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Rauschgifthandel: Rückstellung wegen einer strafrechtlichen Verfallsanordnung

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Leitsatz

Die strafrechtliche Anordnung des Verfalls der Gewinne aus einer Straftat hat jedenfalls bei einer Verfallsanordnung nach dem bis 1992 geltenden Nettoprinzip keinen strafähnlichen Charakter. Die zu erwartende Verfallsanordnung ist durch Bildung einer Rückstellung gewinnmindernd zu berücksichtigen.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 1, , EStG § 5 Abs. 1, , EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8, , EStG § 12 Nr. 4 , StGB § 73, , StGB § 73a , HGB § 249 Abs. 1 Satz 1, , HGB § 253 Abs. 1 Satz 2

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 06.04.2000, IV R 31/99

Anmerkung

In der Entscheidung geht es um zwei Rauschgifthändler (Kläger), die wegen Kokainhandels zu Freiheitsstrafen verurteilt wurden. Außerdem wurde der Verfall ihrer Gewinne aus dem Kokaingeschäft in Höhe von 300.000 DM angeordnet (vgl. § 73 Abs. 1 StGB ). Das FA betrachtete die beiden Kläger als Gesellschafter einer GbR mit dem Geschäftszweck „Rauschgifthandel” und erfasste deren Einkünfte im Rahmen einer einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung für das Jahr 1990. Der Gewinn wurde vom FA auf 450.000 DM geschätzt. Im Rechtsbehelfsverfahren begehrten die Kläger den gewinnmindernden Abzug des für verfallen erklärten Betrags von 300.000 DM. Der BFH hat diesem Begehren stattgegeben.

Der BFH geht davon aus, dass die Einkünfte der Kläger mangels Buchführung geschätzt werden mussten ( § 162 AO ) und die Schätzung auf der Grundlage eines Betriebsvermögensvergleichs ( §§ 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 EStG ) durchzuführen war. Da die beiden Kläger am 30. März bzw. 8. April 1990 verhaftet worden waren, sieht der BFH den Gewerbetrieb „Rauschgifthandel” zum 8.4.1990 als beendet an. Nach Ansicht des BFH war deshalb zur Ermittlung des laufenden Gewinns ein Rumpfgeschäftsjahr (vom 1.1.1990 bis zur Betriebsaufgabe am 8.4.1990) zu bilden ( § 8 b Satz 2 Nr. 1...

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    BFH IV R 31/99
    BFH IV R 31/99

    Entscheidungsstichwort (Thema) Rückstellung für eine im Strafverfahren drohende Verfallsanordnung für Gewinne aus einer Straftat Leitsatz (amtlich) Die strafrechtliche Anordnung des Verfalls der Gewinne aus einer Straftat hat ...

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