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Räumungsverpflichtung bei unpünktlicher Zahlung der Miete in gerichtlichem Vergleich

Hubert Blank †
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Leitsatz

Wird im Rahmen eines Räumungsprozesses zwischen den Parteien eines Wohnraummietverhältnisses in einem Prozessvergleich ein bestimmter Mietrückstand festgestellt und vereinbart, dass der Rückstand ratenweise zu tilgen ist, stellt die vom Mieter für den Fall der nicht rechtzeitigen Erfüllung der Ratenzahlungspflicht übernommene Verpflichtung, die Mietwohnung zu räumen, jedenfalls dann kein gemäß § 555 BGB unwirksames Vertragsstrafeversprechen dar, wenn im Zeitpunkt des Vergleichsschlusses der Räumungsanspruch des Vermieters bei Zugrundelegung des im Vergleich festgestellten Mietrückstands begründet war.

(amtlicher Leitsatz des BGH)

 

Normenkette

BGB § 555

 

Kommentar

Zwischen den Parteien bestand ein Mietverhältnis über eine Doppelhaushälfte zu einer monatlichen Kaltmiete von 700 EUR. Ab April 2006 haben die Mieter die Miete nur noch zum Teil bezahlt; der Mietrückstand betrug im Dezember 2006 ca. 1.900 EUR. Die Vermieter haben das Mietverhältnis wegen Zahlungsverzugs fristlos gekündigt und Räumungsklage erhoben.

Der Räumungsprozess endete am 20.7.2007 mit einem Vergleich: In Ziff. I des Vergleichs wurde der Rückstand zum Dezember 2006 mit 1.900 EUR festgestellt. Die Mieter haben sich verpflichtet, den Rückstand in monatlichen Raten in Höhe von 200 EUR (Ziff. II des Vergleichs) und die monatliche Miete (Ziff. III des Vergleichs) jeweils am 3. Werktag zu bezahlen. Außerdem ist unter Ziff. VI des Vergleichs vereinbart:

"Sollten die (Mieter) hinsichtlich der monatlichen Raten von 200 EUR gemäß Ziff. II und III dieses Vergleichs länger als 14 Tage in Verzug geraten, verpflichten sich die (Mieter) bereits jetzt, das Anwesen ... innerhalb von acht Wochen ab Eintritt des Verzugs vollständig zu räumen und ... an die (Vermieter) herauszugeben."

Die Mieter haben die geschuldeten Betr...

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