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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, WEG § 5 WEG – ... / 1. Bestandteile.

Dr. Oliver Elzer
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Rn 21

Nach § 5 II sind gemE die wesentlichen Bestandteile (Rn 14), die für Bestand und/oder Sicherheit erforderlich sind. Zwingend gemE sind ferner Anlagen und Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch ›der‹ WEigtümer (aber nicht bloße Bruchteilseigentümer: BGH NZM 12, 422 Rz 9 = ZMR 12, 377) – 2 reichen (BGH NZM 12, 422 Rz 9 = ZMR 12, 377) – dienen; dies gilt auch dann, wenn sie sich im Bereich (= gehören, s Rn 15) der im SonderE stehenden Räume (Frankf ZMR 09, 864) oder Flächen (Rn 20) befinden. Im gemE stehen danach – stehen sie nicht im Eigentum Dritter wie zB Blockheizkraftwerke, Fotovoltaikanlagen, Heizungsanlagen (iRd Contractings), Müllgefäße, Rauchwarnmelder, Wärmemengenzähler – grds:

  • Abdichtungen jeder Art, sofern nicht nur das SonderE geschützt wird;
  • Anlagen und Einrichtungen: idR Aufzug, Heizzentrale und Steigleitungen einer Zentralheizung (BGH NJW 11, 2958 Rz 6 = ZMR 11, 971), Einrichtungen für Versorgung mit Wasser (BGH NJW 13, 1154 Rz 19 = ZMR 13, 454), Elektrizität und Gas, Regelungsteile, die entspr § 61 GEG – v 8.8.20 (BGBl I 1728) zur selbsttätig wirkenden Verringerung und Abschaltung der Wärmezufuhr sowie zur Ein- und Ausschaltung elektrischer Antriebe in Abhängigkeit von Außentemperatur oder einer anderen geeigneten Größe und der Zeit dienen (Stuttg NJOZ 08, 1075, 1076), Gemeinschaftsantenne, Abwasserhebeanlage, die mehr als einem Wohnungseigentum dient (Schlesw DNotZ 07, 620; Rn 15); Absperreinrichtungen für Kalt-/Warmwasserzähler (AG Bremen-Blumenthal ZMR 18, 370);
  • erforderlich für Bestand: Dach (in jeder Form), Fassade, Feuchtigkeitsisolierungen (Hamm ZMR 97, 193), Fundament, Parkdecks, Mauern, Zwischen- und Zimmerdecken (BGH NJW 13, 3092 Rz 18; 13, 2687 Rz 8 = ZMR 13, 818), Schornsteine, Balken- und Trägerkonstruktionen, schwimmender Estr...

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