Rn 33
Zu einer ordnungsmäßigen Verwaltung des gemE gehören wenigstens die angemessene Versicherung des gemE zum Neuwert sowie der WEigtümer gegen Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht. Die Höhe dieser und anderer Versicherungen (Rn 36) richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbes. nach Lage, Zustand, Größe und Alter der WE-Anlage, ist in regelmäßigen Abständen anzupassen und steht im Ermessen der WEigtümer (Rn 7).
Rn 34
Versicherungsnehmer ist die GdW (BGH ZMR 23, 55 Rz 27; ZMR 16, 974 Rz 6; NZM 07, 88 Rz 14). Versicherte sind die jeweiligen WEigtümer. Da eine angemessene Versicherung des gemE zum Neuwert idR nicht zwischen dem SonderE und dem gemE differenziert, schließt die GdW den Versicherungsvertrag für fremde Rechnung iSd § 43 I VVG ab (BGH ZMR 23, 55 Rz 7; 16, 974 Rz 6). Zwischen der GdW und den WEigtümern besteht insoweit ein Treuhandverhältnis, das die GdW verpflichtet, den Entschädigungsbetrag einzuziehen und an den Geschädigten auszukehren (BGH ZMR 16, 974 Rz 6); eine Aufrechnung ist nicht möglich. Der einzelne WEigtümer ist für das ganze Wohnungseigentum – also auch für das SonderE (Rn 38) – Mitversicherter (BGH ZMR 16, 974 Rz 6). Mit welchem Versicherer zu welchen Bedingungen ein Vertrag geschlossen, geändert oder gekündigt wird, ist – ist nichts anderes vereinbart – durch Beschl mit einfacher Mehrheit nach billigem Ermessen zu bestimmen.
Rn 35
Ein Selbstbehalt ist – wie die Versicherungsprämie – unabhängig davon, ob im Schadensfall das gemE oder das SonderE betroffen ist, nach hM als Kosten iSv § 16 II 1 anzusehen (BGH ZMR 23, 55 Rz 22). Entweder beseitigt die GdW den Schaden und trägt die Kosten, die sie wegen des Selbstbehaltes von der Versicherung nicht ersetzt bekommt, oder der betroffene WEigtümer hat Aufwendungen, die ihm die GdW erstattet, wobei der in Höhe des Selbstbehaltes nicht von der Versicherung gedeckte Schaden aus dem Gemeinschaftsvermögen entnommen werden muss (BGH ZMR 23, 55 Rz 33). Die WEigtümer können nach §§ 10 I 2 oder 16 II 2 etwas anderes bestimmen (BGH ZMR 23, 55 Rz 35).