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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, WEG § 12 WEG – Veräußerungsbeschränkung.

Dr. Oliver Elzer
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Gesetzestext

 

(1) Als Inhalt des Sondereigentums kann vereinbart werden, dass ein Wohnungseigentümer zur Veräußerung seines Wohnungseigentums der Zustimmung anderer Wohnungseigentümer oder eines Dritten bedarf.

(2) 1Die Zustimmung darf nur aus einem wichtigen Grund versagt werden. 2Durch Vereinbarung gemäß Absatz 1 kann dem Wohnungseigentümer darüber hinaus für bestimmte Fälle ein Anspruch auf Erteilung der Zustimmung eingeräumt werden.

(3) 1Ist eine Vereinbarung gemäß Absatz 1 getroffen, so ist eine Veräußerung des Wohnungseigentums und ein Vertrag, durch den sich der Wohnungseigentümer zu einer solchen Veräußerung verpflichtet, unwirksam, solange nicht die erforderliche Zustimmung erteilt ist. 2Einer rechtsgeschäftlichen Veräußerung steht eine Veräußerung im Wege der Zwangsvollstreckung oder durch den Insolvenzverwalter gleich.

(4) 1Die Wohnungseigentümer können beschließen, dass eine Veräußerungsbeschränkung gemäß Absatz 1 aufgehoben wird. 2Ist ein Beschluss gemäß Satz 1 gefasst, kann die Veräußerungsbeschränkung im Grundbuch gelöscht werden. 3 § 7 Absatz 2 gilt entsprechend.

A. Allgemeines.

I. Sinn und Zweck.

 

Rn 1

Eine Vereinbarung nach §§ 12 I, 8 II, 5 IV 1 bezweckt, sich gg das Eindringen störender oder zahlungsunfähiger Personen in die Gemeinschaft (Vor §§ 1–49 Rn 6) zu schützen (BGH ZMR 24, 109 Rz 14; NZG 21, 113 Rz 23; ZMR 19, 612 Rz 19). Als Ausnahme von § 137 1 BGB (Hamm ZWE 12, 276; Zweibr ZMR 06, 219) erlaubt § 12 I eine Beschränkung der Verfügungsmöglichkeiten über das ansonsten frei veräußerliche Wohnungseigentum (vgl § 1 Rn 8). Es handelt sich um eine absolute, ggü jedermann wirkende Veräußerungsbeschränkung. Im Unterschied zu sonstigen Vereinbarungen ist eine Veräußerungsbeschränkung ausdrücklich in das Grundbuch einzutragen (§ 7 III 2). Von § 12 I sind solche Verträge zu unterscheiden, mit denen sich ein WE...

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Wohnungseigentumsgesetz / § 12 Veräußerungsbeschränkung
Wohnungseigentumsgesetz / § 12 Veräußerungsbeschränkung

  (1) Als Inhalt des Sondereigentums kann vereinbart werden, dass ein Wohnungseigentümer zur Veräußerung seines Wohnungseigentums der Zustimmung anderer Wohnungseigentümer oder eines Dritten bedarf.  (2) 1Die Zustimmung darf nur aus einem wichtigen Grund ...

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