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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, EGBGB Art 5 E ... / a) Die Staatsverträge und ihr Anwendungsbereich.

Prof. Dr. Juliana Mörsdorf
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Rn 13

Die wichtigsten staatsvertraglichen Regelungen sind zum einen die Genfer Flüchtlingskonvention (Genfer UNÜb über die Rechtsstellung der Flüchtlinge v 28.7.51, BGBl 53 II 560, mit Zusatzprot v 31.1.67, BGBl 69 II 1294; www.unhcr.de/rechtsinformationen/internationales-fluechtlingsrecht.html) und zum anderen die UN-Staatenlosenkonvention (UN-Üb über die Rechtsstellung der Staatenlosen v 28.9.54, BGBl 76 II 474; www.unhcr.de/rechtsinformationen/staatenlosigkeit.html). Während bei den Staatenlosen eine andere Anknüpfung unausweichlich ist, besitzen Flüchtlinge idR noch eine Staatsangehörigkeit; doch haben sie sich von dem betreffenden Staat abgewandt, so dass eine Anknüpfung materiell nicht mehr gerechtfertigt erscheint und daher auch hier eine Ersatzanknüpfung stattfinden muss (vgl zB Rostock FamRZ 06, 947). Beide Abkommen knüpfen anstelle der Staatsangehörigkeit an den Wohnsitz an, bei den Flüchtlingen deshalb, weil sie an diesem mutmaßlich auch rechtlich nach einer neuen Heimat suchen. Die Definition des Wohnsitzbegriffes überlassen beide Konventionen dem jeweiligen Mitgliedstaat und in Deutschland wird darunter übereinstimmend der gewöhnliche Aufenthalt einschließlich der Hilfsanknüpfung an den schlichten Aufenthalt (Looschelders Rz 13) verstanden (BTDrs 10/504, 41; Grüneberg/Thorn Rz 7; Erman/Hohloch Rz 58 und 84; Looschelders Rz 20 und 36). Beide Konventionen sehen im Falle eines Statutenwechsels durch Aufenthaltswechsel auch einen Schutz wohlerworbener Rechte vor (Art 12 II Flüchtlingskonvention; Art 12 II Staatenlosenkonvention), was insb bei Eheschließungen relevant wird. Obwohl es sich um Staatsverträge handelt, ist nach umstrittener Ansicht grds von einer Gesamtverweisung auszugehen, weil die Konventionen keine eigenständigen Kollisionsnormen enthalten, sonder...

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