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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, EGBGB Art 2 EGBGB – Gesetz im Sinne des BGB.

Prof. Dr. Juliana Mörsdorf
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Gesetzestext

 

Gesetz im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Gesetzes ist jede Rechtsnorm.

 

Rn 1

Die Legaldefinition des Gesetzesbegriffes in Art 2 ist wortgleich mit derjenigen in Art 12 EGZPO und in Art 7 EGStPO. Bedeutung hat die Vorschrift ua für §§ 125 f, 134, 823 II BGB (s dortige Kommentierungen), ein engeres Verständnis hat § 906 BGB (s ebd Rn 14). Rechtsnormen sind neben Gesetzen im formellen Sinne (Landes- ebenso wie Bundesgesetze, BGH WM 03, 791, NJW 86, 2361) umgesetzte oder nicht der Umsetzung bedürftige Staatsverträge, EU-Recht, soweit es unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt, RechtsVOen (zB StVO), autonome Satzungen öffentlich-rechtlicher Institutionen, die durch höherrangiges Recht legitimiert sind (Gemeinden BGH NJW 86, 2361; Ärztekammern Celle VersR 98, 604; Räum- und Streupflicht Köln NJW-RR 96, 656; Taupitz JZ 94, 222), Tarifverträge (BAG NJW 01, 990), Betriebsvereinbarungen (LAG Düsseldorf ZIP 05, 1000) und Gewohnheitsrecht. Gewohnheitsrecht entsteht nicht durch förmliche Setzung, sondern durch längere tatsächliche Übung, wobei die Übung eine dauernde und ständige, gleichmäßige und allgemeine und die Norm von den beteiligten Rechtsgenossen als verbindliche Rechtsnorm anerkannt sein muss (BVerfGE 22, 121 [BVerfG 28.06.1967 - 2 BvR 143/61]). Nicht unter Art 2 fallen Handelsbräuche, Verkehrssitten, Vereinssatzungen oder Regelwerke privater Verbände (BGH NJW 00, 1028 [BGH 27.09.1999 - II ZR 377/98] Spielordnungen von Sportverbänden; Karlsr NJW 04, 1257 [OLG Schleswig 31.10.2003 - 1 U 42/03] Wettsegelbestimmungen), Standesrichtlinien (BVerfG NJW 88, 192), privat gesetzte Nominierungen wie ESO oder DIN (BGHZ 139, 19f) und AGB.

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