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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB Vorbemerk ... / III. Dauerschuldverhältnisse.

Prof. Dr. Malte Kramme
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Rn 22

Dauerschuldverhältnisse sind besonders häufig Gegenstand intertemporaler Sonderregeln. Einerseits soll durch diese Sonderregeln vermieden werden, dass die Gerichte noch über lange Zeit gezwungen sind, altes Recht anzuwenden (s etwa BT-Drs 14/6040, 273), andererseits ist die Anwendbarkeit neuen Rechts hier im Sinne einer unechten Rückwirkung weniger problematisch als bei abgeschlossenen Vorgängen der Vergangenheit (MüKo/Krüger 5. Aufl Art 170 Rz 8f). Auch bei Dauerschuldverhältnissen wird neues Recht jedoch häufig nicht sofort auf Altfälle angewandt; vielmehr erhalten die Parteien vielfach die Möglichkeit zur Anpassung des Vertrags im Laufe einer Übergangsfrist (s BAG AP Nr 33 zu § 307 Rz 28; Staud/Löwisch [2016] Art 229 § 5 Rz 32); diese schützt das Vertrauen der Parteien und steht idR einer ergänzenden Vertragsauslegung iS einer Wahl neuen Rechts entgegen, wenn die Parteien keinen Versuch der Vertragsänderung unternommen haben (s BAG AP BGB § 307 Nr 40).

 

Rn 23

Die Anwendung neuen Rechts auf laufende Dauerschuldverhältnisse bildet jedoch keine derart allgemeine Regel, dass sie ohne besondere Anordnung selbstverständlich wäre (nicht ganz unproblematisch daher das Vorgehen des Gesetzgebers beim Mietrechtsänderungsgesetz 13). Ganz allgemeine Vorschriften wie Art 229 § 5 S 2 EGBGB sind – mit Recht – selten; typisch sind enumerativ gelistete Sonderregeln wie in Art 171–173, 232 §§ 2–9 EGBGB. Allerdings kann eine entsprechende ungeschriebene Übergangsregel auch aus dem Gesetzeszweck abzuleiten sein (KG NJW 82, 2077, 2078 [KG Berlin 29.01.1982 - 8 W RE Miet 4902/81]; MüKo/Krüger 5. Aufl Art 170 Rz 9) oder aus einem Umkehrschluss aus den geschriebenen Übergangsregeln (so für Art 229 § 29).

 

Rn 24

Der Begriff Dauerschuldverhältnis ist mit dem in §§ 308 Nr 3, 309 Nr. 1 und 9, 313 III, 314 verwendeten schon deshalb nicht deckungsgleich, weil er nicht auf Verträge beschränkt ist (Staud/Löwisch [2016] Art 229 § 5 Rz 34). Nach dem Zweck der Grenzziehung handelt es sich um Schuldverhältnisse, welche sich in ihrer planmäßigen Abwicklung aufgrund von dauerhaften oder wiederkehrend entstehenden Pflichten über einen längeren Zeitraum erstrecken (Staud/Löwisch [2016] Art 229 § 5 Rz 35). Die Befristung des Vertrags hindert die Qualifikation als Dauerschuldverhältnis nicht (Wisskirchen/Stühm DB 03, 2256). Auf Dauer bestehen auch Verpflichtungen aus Unterlassensversprechen, insbes solche aus lauterkeitsrechtlichen Unterwerfungserklärungen (Staud/Löwisch [2016] Art 229 § 5 Rz 36).

 

Rn 25

Dauerschuldverhältnisse in diesem Sinne sind regelmäßig Gebrauchsüberlassungsverträge (BGH NJW-RR 2008, 172 [BGH 13.07.2007 - V ZR 189/06] Rz 9 [sog Pflugtausch]; NK-BGB/Budzikiewicz Art 229 § 5 Rz 55), Leasingverträge, Darlehensverträge (Schmidt-Kessel ZGS 02, 311, 319; s § 488 Rn 1), Leibrenten aus Vertrag oder Vermächtnis (Staud/Löwisch [2016] Art 229 § 5 Rz 36), Gesellschaftsverträge, Vertriebs- und Zulieferverträge (teilweise aA Kirsch NJW 02, 2520, 2522), Bierlieferungs- und Versorgungsverträge, Lizenz- und Franchiseverträge. Bisweilen werden – jedenfalls für den Regelfall – auch Bürgschaften hier eingeordnet (so Ott MDR 02, 1, 3, ohne Begründung auch BGH NJW 13, 1803 [BGH 26.02.2013 - XI ZR 417/11] Rz 16). Vor allem werden auch Dienst- und Arbeitsverträge (stRspr BAG AP Nr 15 zu § 41 SGB VI; BAG AP Nr 1 zu § 308 BGB; BAG NJW 06, 3303, 3305 [BAG 11.04.2006 - 9 AZR 557/05] Rz 29), Arbeitnehmerüberlassungsverträge (Staud/Löwisch [2016] Art 229 § 5 Rz 36), Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen (Staud/Löwisch [2016] Art 229 § 5 Rz 36) erfasst. Erfasst werden zudem gesetzliche Dauerschuldverhältnisse (Staud/Löwisch [2016] Art 229 § 5 Rz 39), etwa Unterhaltspflichten, ferner nach altem Recht begründete Geldrenten nach §§ 843–845 sowie Rechtsverhältnisse von Organwaltern wie Testamentsvollstrecker und Insolvenzverwalter (Staud/Löwisch [2016] Art 229 § 5 Rz 39).

 

Rn 26

Keine Anwendung finden die einschlägigen Sonderregeln hingegen regelmäßig in Fällen einer lediglich gestreckten Abwicklung ohne Dauercharakter oder gestreckten Fälligkeiten. Termingeschäfte sind daher keine Dauerschuldverhältnisse, soweit es nicht um wiederkehrende Termine geht (Staud/Löwisch [2016] Art 229 § 5 Rz 37). Bei Werkverträgen ergibt sich die regelmäßige Unanwendbarkeit von Sonderregeln (BGH NJW 03, 1189 [BGH 09.01.2003 - VII ZR 181/00]; Staud/Löwisch [2016] Art 229 § 5 Rz 37; s Vor § 631 Rn 1) daraus, dass im Kern nur der Austausch Werk gegen Zahlung geschuldet ist.

 

Rn 27

Die Abgrenzung, auf welche Sachverhalte noch altes und auf welche schon neues Recht anzuwenden ist, kann Schwierigkeiten bereiten: Zunächst gelten die Ausnahmen von der intertemporalen Grundregel nicht für solche Dauerschuldverhältnisse, die vor dem maßgebenden Stichtag bereits beendet waren (BGH NJW-RR 08, 172 [BGH 13.07.2007 - V ZR 189/06] Rz 9). Soweit keine Sonderregel eingreift (vgl Art 229 § 6 EGBGB Vor § 194 Rn 1 ff), laufen jedenfalls Ausschluss- und Verjährungsfristen für altrechtliche Ansprüche ...

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