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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB Vorbemerk ... / I. Allgemeines.

Stefan Leupertz
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Rn 1

Die Erscheinungsformen des Werkvertrages sind vielfältig und waren als solche in der bis zum 31.12.17 geltenden Fassung des Gesetzes in den §§ 631–651 nur unvollkommen geregelt. Mit der Einführung des neuen gesetzlichen Bauvertragsrechts (s Rn 6f) zum 1.1.18 hat sich das mit Sonderregeln für den Bau- und den Verbrauchervertrag sowie der Schaffung eigenständiger Vertragstypen für Architekten- und Ingenieurleistungen sowie das Bauträgergeschäft durchgreifend geändert. Allerdings gelten für alle diese neu definierten Erscheinungsformen des werkvertraglichen Grundprinzips im Ausgangspunkt die Grundregeln des Werkvertragsrechts, die durch die Erfolgsbezogenheit der Leistungsverpflichtung des Schuldners geprägt sind (dazu Rn 15 ff).

 

Rn 2

Unabhängig davon greifen für weitere Sonderformen erfolgsbezogener vertraglicher Leistungsbeziehungen spezielle gesetzliche Regelungen, welche die Vorschriften des allg Werkvertragsrechts ersetzen bzw ergänzen. Das gilt bspw für den Reisevertrag (§§ 651a ff) und für handelsrechtliche Frachtgeschäfte (§§ 407 ff HGB), findet seinen Niederschlag allerdings auch in den für den Geschäftsbesorgungsvertrag (§ 675) geltenden Vorschriften des Auftragsrechts (insb §§ 666 f, 670), die etwa bei Baubetreuungs- und Projektsteuerungsleistungen mit engem Bezug zu den Vermögensinteressen des Auftraggebers (ergänzende) Anwendung finden können (vgl hierzu: Eschenbruch Rz 308 ff mwN). Für das in der Praxis stark von Allgemeinen Geschäftsbedingungen durchdrungene Werkvertragsrecht (zur VOB vgl Rn 25 ff) haben überdies die hierfür maßgeblichen Bestimmungen der §§ 305 ff große Bedeutung. Das gilt namentlich für die nach Maßgabe der Vorschriften in §§ 307–309 vorzunehmende Inhaltskontrolle und das durch § 307 I 2, III 2 in Umsetzung der Klauselrichtlinie nunmehr ge...

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