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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB Vorbemerk ... / D. Verhältnis zu anderen Vorschriften.

Prof. Dr. Klaus Peter Berger
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Rn 9

§ 134 ist anwendbar, wenn AGB gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen (MüKo/Wurmnest Vor § 307 Rz 9). In einem Verstoß gegen § 134 liegt zugleich eine unangemessene Benachteiligung nach § 307 I, denn von zwingendem Gesetzesrecht darf durch AGB nicht abgewichen werden (BGHZ 153, 16; NJW 03, 293).

 

Rn 10

§ 138 ist anwendbar, wenn die Sittenwidrigkeit auf anderen als den in §§ 307 ff genannten Umständen beruht (BGH ZIP 96, 960). Das Urt der Sittenwidrigkeit nach § 138 I kann durch die Verwendung unwirksamer AGB mit beeinflusst werden (BGH NJW 81, 1209 [BGH 12.03.1981 - III ZR 92/79]; 04, 163 [BGH 20.10.2003 - II ZB 31/02] für Arbeitnehmerbürgschaft; MüKo/K.P. Berger § 488 Rz 114 für Gelddarlehensvertrag). In Fällen insgesamt krass einseitiger AGB kann der Vertrag ausnahmsweise nach § 138 nichtig sein (BGH NJW-RR 03, 1060; NJW 01, 2468 [BGH 26.04.2001 - IX ZR 337/98]). Zur Unwirksamkeit einzelner Klauseln nach § 138 in einem ansonsten unbedenklichen Vertrag s § 306 Rn 3. Zu § 139s § 306 Rn 1.

 

Rn 11

§ 242 ist anwendbar, wenn die Berufung auf eine an sich gültige AGB-Klausel im Einzelfall, etwa wegen Verstoßes gegen das Verbot des widersprüchlichen Verhaltens (Ausübungskontrolle, s § 242 Rn 32 ff), treuwidrig ist (BGHZ 105, 88; WM 09, 1742; ZIP 00, 78). § 242 hat auch Bedeutung für die Bereiche, für die nach § 310 IV 1 eine Inhaltskontrolle nach den §§ 305 ff ausgeschlossen ist oder für die nach der Rspr eine offene Inhaltskontrolle zulässig ist (BGHZ 64, 238; NJW 01, 1270 zu Publikumspersonengesellschaften; BGH NJW 04, 3708 zu Auslandskapitalanlagegesellschaften; BGHZ 105, 306 und Ddorf NJW 08, 1451 zu Vereinssatzungen; BGHZ 101, 353 ff; 108, 164 zu notariellen Verträgen; Frankf NJW-RR 98, 1707 zu Gemeinschaftsordnungen der Wohnungseigentümer; BGHZ 128, 101 zu sportlichen Regelwerken).

 

Rn 12

Eine auf die Einbeziehung von AGB bezogene Anfechtung durch den Kunden nach § 123 kommt neben der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle ebenso in Betracht (Laas JZ 97, 67) wie eine Anfechtung nach § 119 (Stoffels Rz 395). Für den Verwender gilt dies nicht (W/L/P/Pfeiffer § 307 Rz 10). Zum SchE-Anspruch aus cic bei Verwendung unwirksamer AGB BGH NJW 09, 2590 [BGH 27.05.2009 - VIII ZR 302/07]; Karlsr BB 12, 2335 [OLG Karlsruhe 03.05.2012 - 9 U 74/11].

 

Rn 13

Die Vorschriften der §§ 307, 308 Nr 1, 309 Nr 7a sind Marktverhaltensregelungen iSv § 3a UWG (BGH ZIP 18, 376 Rz 41; NJW 12, 3577; v Westphalen NJW 13, 2242). S.a. für das Verhältnis zum UWG § 306 Rn 20; Steckenborn BB 12, 2324; zu den europarechtlichen Aspekten v Westphalen ZIP 12, 2469.

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