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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB Vorbemerk ... / B. Rechtsnatur.

Stefan Leupertz
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Rn 15

Die neu eingeführten Sonderregeln für Bauverträge (s § 650a Rn 1 ff) ändern nichts daran, dass es sich insoweit weiterhin um Werkverträge iSd §§ 631 ff handelt. Gleiches gilt für den Verbraucherbauvertrag (s § 650i–650v Rn 1 ff). Demgegenüber hat der Gesetzgeber mit der Definition in § 650p (s dort) für Architekten- und Ingenieurleistungen einen eigenständigen, neuen Vertragstyp geschaffen, für den nur kraft ausdrücklicher Verweisung in § 650q die Vorschriften in Kapitel 1, Untertitel 1 zum allgemeinen Werkvertragsrecht sowie die besonders aufgeführten Vorschriften zum Bauvertrag in Kapitel 2 Untertitel 1 gelten. Gleiches gilt für den Bauträgervertrag, für den § 650u im Ausgangspunkt auf die Vorschriften des Untertitels 1

 

Rn 16

Die Rechtsnatur des Werk-, Bau- und Verbraucherbauvertrages erschließt sich im Wesentlichen bereits aus den knappen Worten des § 631 I: Der Unternehmer (auch Auftragnehmer) schuldet die Herstellung des versprochen Werkes, der Besteller (auch Auftraggeber) die Entrichtung der hierfür vereinbarten Vergütung. Der Werkvertrag ist also ein entgeltlicher, gegenseitiger Vertrag dessen Besonderheit in Abgrenzung zum Dienstvertrag (iE hierzu Rn 7) darin besteht, dass die Leistungsverpflichtung des Unternehmers nicht in der Ausführung von bestimmten Tätigkeiten (so § 611 I für den Dienstvertrag), sondern – ergebnisbezogen – in der Herbeiführung des ausbedungenen Werkerfolges besteht (BGHZ 149, 57 = NJW 02, 749; vgl auch: BGH NJW 98, 1027; BGHZ 82, 100; BGH NJW 08, 511 = BauR 08, 344). Das ändert freilich nichts daran, dass der solcherart geschuldete Erfolg regelmäßig durch ›Arbeit oder Dienstleistung‹ erreicht wird, wie § 632 II ausdrücklich hervorhebt. Diese Erkenntnis ist nicht ohne praktische Relevanz. So orientiert sich die rechtsgeschäftliche Preisbil...

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